OGH 5 Ob 62/22m
Worum es ging: Welches Gericht prüft, ob meine Miete zu hoch ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob die vereinbarte Hauptmiete die zwingenden gesetzlichen Grenzen überschreitet, wird im besonderen Mietverfahren geprüft. Ob die Mietzinsvereinbarung überhaupt gültig zustande gekommen ist oder noch weiterbesteht, gehört dagegen in ein gewöhnliches Gerichtsverfahren.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Meidling, 01.12.2020, 10 MSch 29/18f-30
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 14.07.2021, 38 R 26/21m-35
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 16 MRG § 37 MRG § 58
Entscheidungstext
29 Absätze, 6.376 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
09.06.2022
Geschäftszahl
5Ob62/22m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers I*, vertreten durch Mag. Dr. Alfred Wansch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin S*, vertreten durch Rudeck Schlager Rechtsanwalts KG in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. Juli 2021, GZ 38 R 26/21m-35, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 1. Dezember 2020, GZ 10 MSch 29/18f-30, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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