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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.06.2022 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 53/22t

Worum es ging: Kann ein befristeter Arbeitsvertrag vorher gekündigt werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch wenn ein Arbeitsverhältnis auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen ist, können Sie und der Arbeitgeber vereinbaren, dass es vorher gekündigt werden darf. Eine solche Vereinbarung ist zulässig.

Nein. Das Gericht muss über Ihren Antrag ausdrücklich entscheiden; bloßes Schweigen oder Untätigkeit ist keine Entscheidung. Nur ausnahmsweise gilt anderes, wenn der Entscheidungswille aus einem positiven Verhalten des Gerichts ganz zweifelsfrei hervorgeht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 405 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

23 Absätze, 3.615 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.06.2022

Geschäftszahl

9ObA53/22t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. M* L*, vertreten durch Dr. Michael Nocker, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei J*, vertreten durch Mag. Daniel Kornfeind, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Februar 2022, GZ 9 Ra 105/21h-23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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