Kann das Gericht stillschweigend über meinen Antrag entscheiden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 30.06.2022 (14 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1993)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Formale Abweisung des Antrags auf Eintragung einer Verschmelzung nur im Fr-Akt der Muttergesellschaft, nicht auch in jenem der Tochtergesellschaften.OGH 6 Ob 203/20a, 25.11.2020
- Hier hat das Erstgericht offenkundig auf die ausdrückliche Abweisung eines Mehrbegehrens vergessen.OGH 2 Ob 92/19x, 26.05.2020
- Stillschweigende Prozesshandlungen sind unbeachtlich.OGH 5 Ob 263/09a, 11.02.2010
- Hier: Schlüssige Entscheidung über Ablehnungsantrag durch Urteilsfällung verneint.OGH 9 Ob 5/02d, 13.03.2002
- Die ZPO kennt grundsätzlich stillschweigende Prozesshandlungen und Entscheidungen nicht. Nur ausnahmsweise kann von diesem Grundsatz abgegangen werden, und zwar dort, wo der Entscheidungswille aus einem positiven Verhalten des Gerichts ganz unzweifelhaft hervorgeht.OGH 9 Ob 5/02d, 13.03.2002
- Schlüssige Übertragung der Verwaltung des Nachlasses an einen Miterben durch das Abhandlungsgericht verneint.OGH 6 Ob 8/01x, 22.02.2001
- Bei der Beurteilung des Stillschweigens sowie von Unterlassungen wird im Bereich des rechtsgeschäftlichen Handelns ein strenger Maßstab angelegt. Dies gilt umso mehr für die Beurteilung schlüssiger Gerichtsentscheidungen. Die bloße Untätigkeit des Gerichts lässt auf seinen Entscheidungswillen ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine Schlüsse zu.OGH 6 Ob 8/01x, 22.02.2001
- Von einem generellen Grundsatz, dass nur schlüssig getroffene Gerichtsentscheidungen generell nicht zulässig seien, ist nicht auszugehen. Der Entscheidungswille des Gerichtes muss zweifelsfrei erkennbar sein.OGH 6 Ob 79/99g, 20.05.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036551 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 14.
- OGH 9 ObA 53/22t, 30.06.2022, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 181/17v, 26.09.2018, Fall aus Kärnten
Genannte Normen
AußStrG 2005 allg §10; ZPO allg
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Auch bei einer einstweiligen Verfügung ist das Gericht an Ihren Antrag gebunden und darf nicht darüber hinausgehen, etwa nicht über die beantragte Dauer. Es darf die Verfügung in geringerem Umfang bewilligen und den Wortlaut klarstellen, wenn damit nur verdeutlicht wird, was Sie ohnehin begehrt haben.
Gegen eine Nichtentscheidung gibt es grundsätzlich kein Rechtsmittel; bekämpfen können Sie nur eine tatsächlich getroffene Entscheidung. Ein Fehler in der Ausfertigung eines Beschlusses macht diesen aber nicht zu einer Nichtentscheidung.