OGH 5 Ob 117/22z
Worum es ging: Zählt der Streitwert, wenn das Gericht mein Rechtsmittel gleich zurückweist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Weist das Gericht zweiter Instanz ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel selbst zurück, gelten die üblichen Beschränkungen nicht. Sie können diesen Beschluss unabhängig vom Wert und ohne besonders wichtige Rechtsfrage bekämpfen.
Lehnen Sie alle Richter eines Gerichts ohne konkrete Begründung ab und erheben Sie nur unbestimmte Vorwürfe, ist das unbeachtlich. Das gilt vor allem dann, wenn der Grund erkennbar nur die Unzufriedenheit mit früheren Entscheidungen ist. Die zuständigen Richter dürfen dann weiterarbeiten und entscheiden.
Entscheidet der Oberste Gerichtshof ausnahmsweise als zweite Instanz, besteht keine unbedingte Vertretungspflicht. Ein Rechtsmittel, das Sie selbst eingebracht haben, muss dann nicht zusätzlich von einem Rechtsanwalt unterschrieben werden.
Der Verfassungsgerichtshof und die ordentlichen Gerichte dürfen nur innerhalb jener Zuständigkeit entscheiden, die ihnen das Gesetz zuweist. An dieser Abgrenzung hängt die Frage, ob der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten überhaupt offensteht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 20.04.2022, 22 R 46/22a-16
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.07.2022
Geschäftszahl
5Ob117/22z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin M*, gegen die Antragsgegnerin G*gesellschaft mbH, *, wegen „Feststellung des Eigentumsrechts nach WGG“ über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 20. April 2022, GZ 22 R 46/22a-16, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
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