Brauche ich einen Anwalt, wenn das Höchstgericht zweite Instanz ist?
betrifft Verfahrensbeteiligte, Rechtsmittelwerber, Antragsteller
Entscheidet der Oberste Gerichtshof ausnahmsweise als zweite Instanz, besteht keine unbedingte Vertretungspflicht. Ein Rechtsmittel, das Sie selbst eingebracht haben, muss dann nicht zusätzlich von einem Rechtsanwalt unterschrieben werden.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Wenn der Oberste Gerichtshof als zweite Instanz entscheidet, besteht nur relative Vertretungspflicht, weshalb die Unterfertigung des von einer Partei persönlich erhobenen Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt entbehrlich ist.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122666 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 5 Ob 203/25a, 12.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 117/22z, 14.07.2022, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
AußStrG 2005 §6 Abs2
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Bewertungsausspruch des Rechtsmittelgerichts
Verfahrensrecht · Fehlende Begründung des Zulässigkeitsausspruchs
Verfahrensrecht · Tatsachenfeststellungen im Rechtsmittelverfahren
Verfahrensrecht · Vorlage eines nicht zugelassenen Rechtsmittels
Verfahrensrecht · Zurückweisung durch das Durchlaufgericht