Zählt der Streitwert, wenn das Gericht mein Rechtsmittel gleich zurückweist?
günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Nein. Weist das Gericht zweiter Instanz ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel selbst zurück, gelten die üblichen Beschränkungen nicht. Sie können diesen Beschluss unabhängig vom Wert und ohne besonders wichtige Rechtsfrage bekämpfen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 14.07.2022 (57 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1985)
Die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 ZPO bezieht sich ihrem Wortlaut und ihrem Sinn nach nur auf Entscheidungen des Rekursgerichtes, mit denen über ein an das Rekursgericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wurde, nicht aber auf solche, mit denen das Rekursgericht als Durchlaufgericht ein an den OGH gerichtetes Rechtsmittel zurückwies. Die Anwendung der im § 528 Abs 2 ZPO normierten Rechtsmittelbeschränkungen im letztgenannten Fall würde nämlich den Rechtsmittelwerber insofern benachteiligen, als er, wenn die Zurückweisung bereits richtigerweise (§ 523 ZPO) vom Erstgericht erfolgt wäre, nicht auf die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO beschränkt wäre.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Rekurs zulässig, allerdings nicht berechtigt, weil das Rekursgericht den Revisionsrekurs in einer Verfahrenshilfesache zu Recht aufgrund § 528 Abs 2 Z 4 ZPO zurückgewiesen hat.OGH 1 Ob 154/24i, 25.09.2024
- Hier: Zurückweisungsbeschluss nach Abschluss des Berufungsverfahrens. (T12a)<br/>Anm: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen BeisatznummerOGH 3 Ob 229/22f, 02.02.2023
- Anzuwenden ist jedoch die Rechtsmittelbeschränkung des § 517 ZPO.OGH 5 Ob 68/09z, 28.04.2009
- Wenn das Rekursgericht bei der Zurückweisung des an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels als Durchlaufgericht gehandelt hat, gilt weder die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 ZPO noch § 519 Abs 1 Z 1 ZPO; ein solcher Beschluss ist zufolge § 514 Abs 1 ZPO bekämpfbar.OGH 5 Ob 68/09z, 28.04.2009
- Für die Anfechtung von Beschlüssen, die nicht im Rahmen eines Rekursverfahrens ergehen, gilt § 45 AußStrG. Sie können daher unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands und ohne Rücksicht darauf, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG abhängt, angefochten werden. Das gilt auch, wenn das Rekursgericht als bloßes Durchlaufgericht ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurückgewiesen hat.OGH 5 Ob 91/08f, 14.05.2008
- Die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses durch das Rekursgericht ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG anfechtbar.OGH 5 Ob 91/08f, 14.05.2008
- Der Beschluss, mit dem das Rekursgericht aus Anlass des Rekursverfahrens die Unterbrechung des Verfahrens analog § 7 KO bis zum Eintritt des Zwangsverwalters in das Verfahren feststellt, ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO anfechtbar.OGH 1 Ob 182/01y, 25.09.2001
- Der Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss des Gerichtes zweiter Instanz ist unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands, aber auch ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO beziehungsweise des § 46 Abs 1 ASGG abhängt oder ob ein Fall des § 47 Abs 2 ASGG vorliegt.OGH 10 ObS 228/97w, 08.07.1997
- Keine Änderung der Rechtslage durch die WGN 1989.OGH 6 Ob 1517/90, 15.03.1990
- Hier: Verfahren nach § 37 MRG.OGH 5 Ob 8/87, 10.02.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044005 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 57.
- OGH 5 Ob 117/22z, 14.07.2022, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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