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Zählt der Streitwert, wenn das Gericht mein Rechtsmittel gleich zurückweist?

günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Nein. Weist das Gericht zweiter Instanz ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel selbst zurück, gelten die üblichen Beschränkungen nicht. Sie können diesen Beschluss unabhängig vom Wert und ohne besonders wichtige Rechtsfrage bekämpfen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 14.07.2022 (57 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1985)

Die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 ZPO bezieht sich ihrem Wortlaut und ihrem Sinn nach nur auf Entscheidungen des Rekursgerichtes, mit denen über ein an das Rekursgericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wurde, nicht aber auf solche, mit denen das Rekursgericht als Durchlaufgericht ein an den OGH gerichtetes Rechtsmittel zurückwies. Die Anwendung der im § 528 Abs 2 ZPO normierten Rechtsmittelbeschränkungen im letztgenannten Fall würde nämlich den Rechtsmittelwerber insofern benachteiligen, als er, wenn die Zurückweisung bereits richtigerweise (§ 523 ZPO) vom Erstgericht erfolgt wäre, nicht auf die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO beschränkt wäre.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044005 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 57.

Im Gesetz

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