OGH 9 ObA 70/22t
Worum es ging: Kann auch eine Kündigung wegen Gesetzwidrigkeit unwirksam sein?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Regel, dass ein gesetzwidriges oder sittenwidriges Geschäft nichtig ist, gilt nicht nur für Verträge. Sie gilt auch für einseitige Erklärungen wie eine Kündigung.
Wer unter das Betriebsverfassungsrecht fällt, kann eine Kündigung grundsätzlich nur über die dort vorgesehenen Anfechtungsgründe bekämpfen und nicht zusätzlich mit dem Vorwurf der Sittenwidrigkeit. Für Arbeitnehmer, die nicht unter dieses Gesetz fallen, bleibt der Weg über die Sittenwidrigkeit aber voll offen. Wo der Gesetzgeber den Schutz gegen Kündigungen aus verpönten Beweggründen nicht besonders geregelt hat, muss dieser Rückgriff möglich bleiben.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 26.04.2022, 9 Ra 25/22w-44
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 ArbVG § 105 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
23 Absätze, 4.380 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.07.2022
Geschäftszahl
9ObA70/22t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter MMag. Andreas Schlegel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid-Wilches (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Z*, vertreten durch Salzborn Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, in eventu Kündigungsanfechtung (Streitwert 76.516,44 EUR) über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. April 2022, GZ 9 Ra 25/22w-44, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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