Kann auch eine Kündigung wegen Gesetzwidrigkeit unwirksam sein?
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 24.09.2025 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Da § 22 Abs 2 NÖ GPVG verhindern will, dass das Dienstverhältnis eines Personalvertreters ohne vorherige Befassung des Personalvertreterausschusses beendet wird, muss der Verstoß gegen diese Vorschrift zur Unwirksamkeit der Entlassung führen.OGH 8 ObA 79/23k, 11.01.2024
- Hier: Entlassung ohne Zustimmung des Personalvertreterausschusses nach § 22 Abs 2 NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (NÖ GPVG).OGH 8 ObA 79/23k, 11.01.2024
- Soweit die Widmung als Zubehör bzw die Aufhebung einer derartigen Widmung durch Rechtshandlung erfolgt, ist aber die Anwendung des § 879 ABGB durchaus möglich.OGH 6 Ob 266/11b, 16.02.2012
- Hingegen können tatsächliche Handlungen, die nicht Rechtsgeschäfte sind, nicht im Sinne des § 879 ABGB nichtig sein.OGH 6 Ob 266/11b, 16.02.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016534 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 12.
- OGH 3 Ob 121/25b, 24.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 179/24p, 11.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 79/23k, 11.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 70/22t, 14.07.2022, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 31/22t, 28.04.2022, Fall aus Kärnten
- OGH 6 Ob 192/21k, 06.04.2022, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Vereinbarung, die dem Arbeitgeber die Entlassung überhaupt nimmt, also auch bei verschuldeten Gründen, ist sittenwidrig und damit unwirksam. Der Kern der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann von keiner der beiden Seiten abbedungen werden.
Nicht unbedingt. Auch bei einer Kündigung, die schriftlich und mit Angabe des Grundes erfolgen muss, kommt es darauf an, wie Sie als Empfänger den verwendeten Ausdruck verstehen mussten. Hatte er für die Beteiligten erkennbar eine besondere Bedeutung, gilt diese, selbst wenn die angeführte Gesetzesstelle nach ihrem Wortlaut nicht passt.