OGH 8 Ob 79/22h
Worum es ging: Kann ich beanstanden, dass das Gericht die Beweise schlecht würdigte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.
Sie können nur geltend machen, dass die rechtliche Beurteilung falsch ist, dass ein Verfahrensfehler den Sachverhalt unvollständig ließ oder dass die Entscheidung dem Akt widerspricht. Die Beweiswürdigung und die Feststellungen können Sie dort nicht mehr bekämpfen. Das Höchstgericht ist auch im Wohnrecht keine Tatsacheninstanz.
Erfüllt die Befristung die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, endet der Vertrag nicht mit Fristablauf. Sonst bleibt er aber befristet: Beide Seiten haben für die vereinbarte Dauer auf die ordentliche Kündigung verzichtet. Weder Sie noch der Vermieter können den Vertrag daher vorher auflösen, wenn kein Recht zur vorzeitigen Kündigung vereinbart wurde.
Halten Sie als Mieter bei Ihrer Kündigung die vorgeschriebene Jahresfrist nicht ein, ist die Kündigung nicht wirkungslos. Das Mietverhältnis endet dann zum frühestmöglichen zulässigen Zeitpunkt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Bludenz, 30.04.2021, 3 C 368/20t-21 abgeändert wurde
- Landesgericht Feldkirch als Berufungsgericht, 02.11.2021, 3 R 292/21w-27
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.08.2022
Geschäftszahl
8Ob79/22h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn und die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Felix Graf, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei H* GmbH, *, vertreten durch die Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 95.905 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 2. November 2021, GZ 3 R 292/21w-27, mit welchem das Urteil des Bezirksgerichts Bludenz vom 30. April 2021, GZ 3 C 368/20t-21 abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig der klagenden Partei den mit 1.547,13 EUR (darin 257,86 EUR USt) bestimmten Anteil an den Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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