Kann ich aus einem ungültig befristeten Mietvertrag vorzeitig aussteigen?
betrifft Mieter, Vermieter
Erfüllt die Befristung die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, endet der Vertrag nicht mit Fristablauf. Sonst bleibt er aber befristet: Beide Seiten haben für die vereinbarte Dauer auf die ordentliche Kündigung verzichtet. Weder Sie noch der Vermieter können den Vertrag daher vorher auflösen, wenn kein Recht zur vorzeitigen Kündigung vereinbart wurde.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 29.08.2023 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Schließen die Parteien einen befristeten Mietvertrag, der den im Gesetz genannten Fällen nicht unterstellt werden kann, etwa weil die erforderliche Schriftform nicht gewahrt ist, der unbedingte Endtermin nicht aus der Urkunde selbst hervorgeht oder die zeitliche Obergrenze, und sei es auch erst im Zuge einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertragsverlängerung, überschritten wird, dann wird das Mietverhältnis durch den Verlauf der Frist nicht aufgelöst (arg.: "jedoch nur"). Das ist jedoch die einzige Rechtsfolge, die § 29 Abs 1 Z 3 MRG expressis verbis anordnet. Der Mietvertrag bleibt aber sonst befristet; bis zum vereinbarten Endtermin haben beide Parteien durch die Befristung auf ihr ordentliches Kündigungsrecht verzichtet, beide sind daher - mangels der hier fehlenden Vereinbarung des Rechts zur vorzeitigen Kündigung - für die gesamte vereinbarte Vertragsdauer gebunden. Deshalb kann weder der Vermieter noch der Mieter, auch wenn kein besonderer Kündigungsverzicht vorliegt, das Mietverhältnis vor der vereinbarten Zeit auflösen. Auf die Durchsetzbarkeit der Befristung bei einer Kündigung durch den Vermieter kommt es bei Prüfung der Gültigkeit des befristeten Mietvertrags somit nicht an.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Rechtslage nach der WRN 2006.OGH 8 Ob 79/22h, 30.08.2022
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109759 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 5 Ob 211/22y, 29.08.2023, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 79/22h, 30.08.2022, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 29 · Auflösung und Erneuerung des Mietvertrages; Zurückstellung des Mietgegenstandes
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