OGH 9 ObA 63/22p
Worum es ging: Was gilt, wenn im Streit ausländisches Recht anzuwenden ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ist ausländisches Recht anzuwenden, muss es so angewendet werden wie in seinem Ursprungsland. Eine dort gefestigte Ansicht in Rechtsprechung und Lehre darf nicht übergangen werden. Nur in dieser Hinsicht kann sich eine Frage für das Höchstgericht stellen.
Hat das Berufungsgericht das ausländische Recht so ausgelegt, wie es die dortige Rechtsprechung und Lehre tun, ist das nicht zu beanstanden. Dass der Oberste Gerichtshof dazu selbst noch nichts gesagt hat, spielt dann keine Rolle. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor.
Zuerst kommt es darauf an, wie das ausländische Recht dort von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung angewendet wird. Nur wenn sich daraus keine eindeutige Antwort ergibt, folgt das Gericht der herrschenden Lehre dieses Landes.
Ausländisches Recht ist so anzuwenden, wie es in seinem Herkunftsland angewendet wird; maßgeblich ist vor allem die dortige Rechtsprechung. Wird gegen diesen Grundsatz verstoßen und eine dort gefestigte Ansicht übergangen, liegt eine Frage von erheblicher Bedeutung vor.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 24.03.2022, 15 Ra 4/22h-73
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
31.08.2022
Geschäftszahl
9ObA63/22p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Manfred Joachimsthaler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Christian Lewol (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei * B*, vertreten durch Dr. Günther Tarabochia, Mag. Sascha Lumper, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, Schweiz, vertreten durch Englmair Rechtsanwalts GmbH in Linz, wegen 30.000 EUR sA (Revisionsinteresse: 18.873,34 EUR sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. März 2022, GZ 15 Ra 4/22h-73, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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