Wann ist die falsche Anwendung ausländischen Rechts ein Revisionsgrund?
betrifft Kläger, Beklagter, Arbeitnehmer, Unternehmer mit Auslandsbezug
Ausländisches Recht ist so anzuwenden, wie es in seinem Herkunftsland angewendet wird; maßgeblich ist vor allem die dortige Rechtsprechung. Wird gegen diesen Grundsatz verstoßen und eine dort gefestigte Ansicht übergangen, liegt eine Frage von erheblicher Bedeutung vor.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 24.03.2026 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Nach § 3 IPRG ist fremdes Recht wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden; es kommt in erster Linie auf die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis an. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt dann vor, wenn gegen diese Rechtsanwendungsgrundsätze des § 3 IPRG verstoßen und bei der Entscheidung des Rechtsstreites durch die inländischen Gerichte eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechtes in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden ist (so schon 3 Ob 121/92).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Polnisches Melderecht.OGH 10 ObS 5/22s, 29.03.2022
- Hier: Ungarn.OGH 2 Ob 207/20k, 25.11.2021
- In der Rechtsrüge einer außerordentlichen Revision müsste aber zumindest ansatzweise dargelegt werden, warum nach der – den Behauptungen nach – richtig anzuwendenden Rechtsordnung ein günstigeres als das vom Berufungsgericht erzielte Ergebnis zu erwarten ist. Nur dann wäre auch dargetan, dass dieses Ergebnis den Rechtsanwendungsgrundsätzen des § 3 IPRG widerspricht.OGH 4 Ob 176/16k, 25.10.2016
- Es gibt aber keinen Grund zur Annahme, das Rekursgericht hätte das anzuwendende fremde Recht unvollständig oder unrichtig ermittelt und angewandt, wenn nicht erkennbar ist, inwieweit bei der Anwendung des fremden Rechts eine im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage zu beantworten wäre.OGH 1 Ob 37/15w, 23.04.2015
- Hier: Deutschland.OGH 3 Ob 35/09g, 19.05.2009
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Es ist daher nach § 4 IPRG das fremde Recht (und die Anwendungspraxis dazu) von Amts wegen zu ermitteln.OGH 3 Ob 35/09g, 19.05.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113594 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 26.
- OGH 8 ObA 1/26v, 24.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 50/24g, 26.03.2025, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 63/22p, 31.08.2022, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 10/17t, 07.06.2017, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
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