Zählt die Lehre, wenn ausländische Gerichte nichts entschieden haben?
betrifft Verfahrensparteien, Erben, Unternehmer
Zuerst kommt es darauf an, wie das ausländische Recht dort von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung angewendet wird. Nur wenn sich daraus keine eindeutige Antwort ergibt, folgt das Gericht der herrschenden Lehre dieses Landes.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 24.03.2026 (34 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Es kommt in erster Linie auf die im Ursprungsland durch die herrschende Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis an.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Polnisches Melderecht.OGH 10 ObS 5/22s, 29.03.2022
- Hier: ungarisches Recht.OGH 2 Ob 207/20k, 25.11.2021
- Hier: Deutschland.OGH 3 Ob 35/09g, 19.05.2009
- Hier: Polen.OGH 3 Ob 49/07p, 16.08.2007
- Hier: Zum französischen Verjährungsrecht.OGH 1 Ob 109/05v, 24.06.2005
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Gerade bei rechtlich komplizierten Konstellationen kann regelmäßig mit dem bloßen Wortlaut der ausländischen Rechtsnormen bzw übersichtsweisen Darstellungen nicht das Auslangen gefunden werden, insbesondere wenn es um Rechtsnormen eines europäischen Staates, deren Auslegung durch entsprechende Anfragen an die zuständigen Behörden dieses Staates üblicherweise in angemessener Frist und ohne unzumutbaren Aufwand erhoben werden kann (Anfrage nach dem europäischen Rechtsauskunftsübereinkommen).OGH 1 Ob 109/05v, 24.06.2005
- Hier: Für die Auslegung des türkischen Erbstatuts kommt es in erster Linie auf die Rechtsprechung des türkischen Kassationshofs als Höchstgericht an.OGH 1 Ob 176/01s, 07.08.2001
- Es kommt in erster Linie auf die Anwendungspraxis des ausländischen Rechts durch die herrschende (höchstgerichtliche) Rechtsprechung an. Nur wenn dieser Lösungsansatz keine eindeutige Antwort ergibt, ist der herrschenden fremden Lehre zu folgen. Der Oberste Gerichtshof ist nicht dazu berufen, Leitlinien zum richtigen Verständnis ausländischen Rechts - abgehoben von der jeweils maßgebenden ausländischen Rechtspraxis - zu entwickeln.OGH 1 Ob 33/01m, 27.03.2001
- Wo diese keine eindeutige Antwort gibt, ist der herrschenden fremden Lehre zu folgen (so schon SZ 67/147).OGH 3 Ob 2267/96w, 10.07.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080958 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 34.
- OGH 8 ObA 1/26v, 24.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 45/25s, 23.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 50/24g, 26.03.2025, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 191/23a, 25.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 63/22p, 31.08.2022, Fall aus Tirol
Genannte Normen
IPRG §3; IPRG §4 Abs1
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