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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 31.08.2022 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 73/22h

Worum es ging: Zählt für meine Einstufung die Tätigkeit oder das Gehalt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für die Einordnung in eine Beschäftigungsgruppe kommt es auf die Art der Tätigkeit an, die Sie tatsächlich ausüben. Wie Sie der Dienstgeber eingereiht hat und welches Gehalt gezahlt wird, ist dafür nicht maßgeblich.

Für Ihre Einstufung in eine Verwendungsgruppe kommt es auf die Merkmale Ihrer Tätigkeit und auf den Inhalt Ihrer Arbeit an. Entscheidend ist dabei die Tätigkeit, die Sie tatsächlich vorwiegend ausüben. Im entschiedenen Fall ging es um die Einstufung einer selbständigen Referentin im Einkauf.

Ob Ihre Tätigkeit den Merkmalen einer bestimmten Verwendungsgruppe entspricht, betrifft nur Ihren eigenen Fall. Lässt sich die Einordnung schon aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes lösen und ist sie in der Fachliteratur unstrittig, ist das auch dann keine bedeutsame Rechtsfrage, wenn es dazu noch keine Entscheidung gibt.

Im Handel richtet sich Ihr kollektivvertragliches Gehalt nach Beschäftigungsgruppe, Berufsjahren und Gehaltsgebiet. Welche Umstände im Einzelfall für die richtige Einstufung maßgeblich sind, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof entscheidet darüber daher regelmäßig nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 510

Entscheidungstext

24 Absätze, 5.240 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.08.2022

Geschäftszahl

9ObA73/22h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Manfred Joachimsthaler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Christian Lewol (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei * L*, vertreten durch Mag. Michael Kadlicz, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei * S* GmbH, *, vertreten durch Mag. Bert Ortner Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 12.061,66 EUR brutto (Revisionsinteresse: 9.625 EUR brutto sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. April 2022, GZ 9 Ra 2/22p-27, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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