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Kann ich meine Einstufung bis zum Höchstgericht bekämpfen?

betrifft Arbeitnehmer, Vertragsbedienstete, Arbeitgeber
Ob Ihre Tätigkeit den Merkmalen einer bestimmten Verwendungsgruppe entspricht, betrifft nur Ihren eigenen Fall. Lässt sich die Einordnung schon aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes lösen und ist sie in der Fachliteratur unstrittig, ist das auch dann keine bedeutsame Rechtsfrage, wenn es dazu noch keine Entscheidung gibt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 31.07.2026 (21 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1997)

Die rechtliche Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Vertragsbediensteten den typologisch zu bestimmenden Merkmalen eines Partieführers oder eines Spezialarbeiters in besonderer Verwendung, oder (nur) denen eines Spezialarbeiters entspricht, betrifft nur den Einzelfall dieses Bediensteten und keine darüber hinausgehende Frage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG. Die Subsumtion eines Sachverhaltes unter den unmissverständlichen Wortlaut der Norm stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar, dies auch bei Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wenn sich das Rechtsproblem aus dem Gesetzeswortlaut selbst, aus der eigentümlichen Bedeutung der Wort in ihrem Zusammenhang (§ 6 ABGB) lösen lässt und diese Lösung in der Lehre unstrittig ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107154 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 9 von 21.

Im Gesetz

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