Kann ich meine Einstufung bis zum Höchstgericht bekämpfen?
betrifft Arbeitnehmer, Vertragsbedienstete, Arbeitgeber
Ob Ihre Tätigkeit den Merkmalen einer bestimmten Verwendungsgruppe entspricht, betrifft nur Ihren eigenen Fall. Lässt sich die Einordnung schon aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes lösen und ist sie in der Fachliteratur unstrittig, ist das auch dann keine bedeutsame Rechtsfrage, wenn es dazu noch keine Entscheidung gibt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 31.07.2026 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Die rechtliche Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Vertragsbediensteten den typologisch zu bestimmenden Merkmalen eines Partieführers oder eines Spezialarbeiters in besonderer Verwendung, oder (nur) denen eines Spezialarbeiters entspricht, betrifft nur den Einzelfall dieses Bediensteten und keine darüber hinausgehende Frage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG. Die Subsumtion eines Sachverhaltes unter den unmissverständlichen Wortlaut der Norm stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar, dies auch bei Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wenn sich das Rechtsproblem aus dem Gesetzeswortlaut selbst, aus der eigentümlichen Bedeutung der Wort in ihrem Zusammenhang (§ 6 ABGB) lösen lässt und diese Lösung in der Lehre unstrittig ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ergänzungszulage gemäß § 283 Abs 5 Stmk L-DBR.OGH 9 ObA 90/17a, 27.09.2017
- Die Frage der Einstufung in eine Kollektivvertragsgruppe anhand der konkreten Tätigkeit kann naturgemäß nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt somit – soweit es nicht um eine allgemeine Auslegungsfrage hinsichtlich des Kollektivvertrags geht – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.OGH 8 ObA 47/15t, 29.10.2015
- Hier: Welche Mindesterfordernisse ein Ablehnungsschreiben nach §12 Abs3 VersVG zu erfüllen habe.OGH 7 Ob 180/06f, 30.08.2006
- Ob die von der Klägerin tatsächlich ausgeübte Tätigkeit den in der DO.A normierten Einstufungskriterien entspricht, ist eine nur im konkreten Einzelfall zu lösende Frage, der grundsätzliche Bedeutung iS des § 46 Abs 1 ASGG nicht zukommt.OGH 9 ObA 324/00p, 14.02.2001
- Die Frage der richtigen Einstufung in ein Verwendungsgruppenschema ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.OGH 8 ObA 263/99f, 27.01.2000
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- Da nur die im Einzelfall festgestellte Tätigkeit des Dienstnehmers an den Einstufungskriterien der DO.A zu messen ist, kommt der Lösung der Einstufungsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.OGH 9 ObA 409/97f, 15.04.1998
- Hier: "Angemessene Einschulungszeit und Einarbeitungszeit" (§ 37 Abs 2 DO.A) kann nur einzelfallbezogen beurteilt werden kann.OGH 9 ObA 417/97g, 28.01.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107154 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 21.
- OGH 9 ObA 31/26p, 31.07.2026, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 26/25a, 27.05.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 40/24h, 26.06.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 73/22h, 31.08.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 85/20w, 21.10.2020, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 56/20y, 28.09.2020
- OGH 9 ObA 97/17f, 27.09.2017, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 90/17a, 27.09.2017, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 109/16v, 29.09.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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