OGH 3 Ob 117/22k
Worum es ging: Wer muss beweisen, dass ich meinen Schaden vergrößert habe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie müssen alles Zumutbare tun, damit Ihr Schaden nicht unnötig größer wird. Dass Sie das versäumt haben, muss aber der Schädiger beweisen. Zu Verfahren mit bedeutendem Kostenrisiko oder geringen Erfolgsaussichten sind Sie nicht verpflichtet.
Das Amt endet erst mit der rechtskräftigen Enthebung durch das Gericht, nicht schon damit, dass der Nachlass den Erben übergeben wurde. Bis dahin muss der Kurator die Interessen der Verlassenschaft weiter wahrnehmen.
Stützt das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung zusätzlich auf eine Begründung, die für sich allein tragfähig ist, müssen Sie auch diese in Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel bekämpfen. Sonst bleibt die Entscheidung schon aus diesem Grund bestehen.
Dann tragen Sie in der Regel jenen Teil des Schadens allein, um den er sich dadurch erhöht hat. Der gesamte Schaden wird also nicht nach Quoten geteilt. Anders ist es, wenn auch der Schädiger Einfluss auf die schadenserhöhende Maßnahme hatte; dann wird nach der Schwere der Gründe geteilt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 28.04.2022, 2 R 39/22k-61
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1304 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
25 Absätze, 5.718 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
08.09.2022
Geschäftszahl
3Ob117/22k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M* S*, und 2. P* S*, beide vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, gegen die beklagte Partei Mag. B* S*, Rechtsanwalt, *, wegen 67.121,30 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 28. April 2022, GZ 2 R 39/22k-61, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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