Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 08.09.2022 · Fall aus Tirol

OGH 3 Ob 117/22k

Worum es ging: Wer muss beweisen, dass ich meinen Schaden vergrößert habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie müssen alles Zumutbare tun, damit Ihr Schaden nicht unnötig größer wird. Dass Sie das versäumt haben, muss aber der Schädiger beweisen. Zu Verfahren mit bedeutendem Kostenrisiko oder geringen Erfolgsaussichten sind Sie nicht verpflichtet.

Das Amt endet erst mit der rechtskräftigen Enthebung durch das Gericht, nicht schon damit, dass der Nachlass den Erben übergeben wurde. Bis dahin muss der Kurator die Interessen der Verlassenschaft weiter wahrnehmen.

Stützt das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung zusätzlich auf eine Begründung, die für sich allein tragfähig ist, müssen Sie auch diese in Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel bekämpfen. Sonst bleibt die Entscheidung schon aus diesem Grund bestehen.

Dann tragen Sie in der Regel jenen Teil des Schadens allein, um den er sich dadurch erhöht hat. Der gesamte Schaden wird also nicht nach Quoten geteilt. Anders ist es, wenn auch der Schädiger Einfluss auf die schadenserhöhende Maßnahme hatte; dann wird nach der Schwere der Gründe geteilt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1304 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

25 Absätze, 5.718 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.09.2022

Geschäftszahl

3Ob117/22k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M* S*, und 2. P* S*, beide vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, gegen die beklagte Partei Mag. B* S*, Rechtsanwalt, *, wegen 67.121,30 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 28. April 2022, GZ 2 R 39/22k-61, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail