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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.09.2022 · Fall aus Oberösterreich

OGH 4 Ob 113/22d

Worum es ging: Verliere ich meinen Unterhaltsanspruch, wenn ich Sozialhilfe beziehe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer seinen Bedarf zur Gänze aus öffentlichen Mitteln gedeckt bekommt, kann grundsätzlich nicht zusätzlich Unterhalt verlangen, weil ihm keine doppelte Versorgung zusteht. Das gilt aber nicht, wenn das Gesetz anordnet, dass der Unterhaltsanspruch erst später auf den Träger übergeht. Dann bleibt Ihr Anspruch bestehen.

Sozialhilfe, die Sie beziehen, wird nicht von Ihrem Unterhaltsanspruch gegenüber Ihrem Ehepartner abgezogen. Der vereinbarte oder gerichtlich festgesetzte Anspruch geht von Gesetzes wegen auf den Sozialhilfeträger über.

Bezieht das Kind in Oberösterreich Mindestsicherung, gilt das nicht als eigenes Einkommen. Der Unterhaltsanspruch wird dadurch nicht gekürzt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 78

Entscheidungstext

36 Absätze, 11.023 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.09.2022

Geschäftszahl

4Ob113/22d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin T* G*, geboren am * 1994, *, gegen den Antragsgegner Mag. R* G*, vertreten durch Brandstetter, Feigl, Pfleger Rechtsanwälte GmbH in Amstetten, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 8. März 2022, GZ 15 R 70/22b-12, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 4. Jänner 2022, GZ 2 FAM 36/21s-9, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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