Wird die Sozialhilfe auf meinen Ehegattenunterhalt angerechnet?
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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 15.04.2026 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: zum Kärntner Chancengleichheitsgesetz (K-ChG)OGH 6 Ob 131/24v, 27.08.2024
- Hier: § 23 WMG.OGH 9 Ob 25/23a, 24.04.2024
- Hier: Auch nach dem OÖ SOHAG und zum Kindesunterhalt.OGH 4 Ob 113/22d, 23.09.2022
- Hier: Sozialleistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz ‑ StBHG (stmk BhG) bzw nach dem stmk Mindestsicherungsgesetz ‑ StMSG (stmk MSG).OGH 1 Ob 29/16w, 28.04.2016
- Hier: Zum Kindesunterhalt nach § 231 ABGB idF KindNamRÄG 2013.OGH 1 Ob 29/16w, 28.04.2016
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Siehe auch RS0129380.OGH 4 Ob 29/14i, 25.03.2014
- Ein Sozialhilfebezug ist kein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen.OGH 4 Ob 17/12x, 27.03.2012
- Mietbeihilfen und Beiträge zu den Heizkosten nach dem WSHG unterliegen sowohl der Rückzahlungspflicht nach § 26 WSHG als auch der „aufgeschobenen“ Legalzession nach § 27 WSHG. Ebenfalls sind nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz vom 1. 9. 2010, LGBl 2010/38, erbrachte Leistungen für Miete und Heizung ohne Einfluss auf den Unterhaltsanspruch.OGH 1 Ob 200/11k, 13.10.2011
- Sowohl § 11 Tiroler Sozialhilfegesetz als auch § 13 Tiroler Sozialhilfegesetz enthalten eine - in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs als „aufgeschoben" bezeichnete - Legalzession der Unterhaltsansprüche.OGH 4 Ob 153/06p, 28.09.2006
- Hier: Sozialhilfeleistungen, insbesondere Abdeckung von Mietzinsrückständen, nach dem 3. Abschnitt des WHSG („Hilfe in besonderen Lebenslagen").OGH 7 Ob 151/06s, 30.08.2006
- Nur wenn das jeweilige Sozialhilfegesetz keine den Sozialhilfeempfänger betreffende Rückzahlungsverpflichtung oder keine (aufgeschobene) Legalzession des Unterhaltsanspruchs vorsieht, also die einmal gewährte Sozialhilfe nicht (mehr) zurückgefordert werden kann, ist sie als anrechenbares Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten anzusehen. (Hier: Wr SHG)OGH 1 Ob 200/05a, 13.12.2005
- Tiroler SHG.OGH 9 Ob 23/04d, 15.09.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118565 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 24.
- OGH 7 Ob 170/25p, 15.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 131/24v, 27.08.2024, Fall aus Kärnten
- OGH 9 Ob 25/23a, 24.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 213/22t, 31.05.2023, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 16/23b, 31.05.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 113/22d, 23.09.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 109/21i, 22.09.2021, Fall aus Niederösterreich
- OGH 9 Ob 21/17d, 28.11.2017, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 7/17h, 21.02.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 94 · Sonstige Wirkungen der Ehe
- ABGB § 231 · Kindesunterhalt
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Sozialhilfe zum Lebensunterhalt mindert Ihren Unterhaltsanspruch nicht. Soweit die Leistung sachlich und zeitlich dem Unterhalt entspricht, können Sie aber keine Zahlung an sich selbst verlangen. Einforderbar wird der Anspruch erst, wenn er auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist; bis dahin kann das Gericht nur feststellen, dass er besteht.
Erhalten Sie vom Sozialhilfeträger Leistungen, die genau jene Bedürfnisse decken, für die sonst der Unterhalt aufkommen müsste, können Sie in diesem Umfang keinen Unterhalt mehr verlangen. Ihr Anspruch besteht nur insoweit, als er nicht schon durch diese Leistungen gedeckt ist.