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Wird die Sozialhilfe auf meinen Ehegattenunterhalt angerechnet?

günstig für Unterhaltsberechtigter betrifft Ehegatten, Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige, Sozialhilfeträger
Sozialhilfe, die Sie beziehen, wird nicht von Ihrem Unterhaltsanspruch gegenüber Ihrem Ehepartner abgezogen. Der vereinbarte oder gerichtlich festgesetzte Anspruch geht von Gesetzes wegen auf den Sozialhilfeträger über.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 15.04.2026 (24 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2004)

Die Sozialhilfe ist nicht auf den Unterhaltsanspruch des Ehegatten anzurechnen. Der vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Unterhaltsanspruch geht ex lege auf den Sozialhilfeträger über.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 12 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118565 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 9 von 24.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unterhaltspflichtiger Sozialhilfe und Unterhaltsanspruch

Sozialhilfe zum Lebensunterhalt mindert Ihren Unterhaltsanspruch nicht. Soweit die Leistung sachlich und zeitlich dem Unterhalt entspricht, können Sie aber keine Zahlung an sich selbst verlangen. Einforderbar wird der Anspruch erst, wenn er auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist; bis dahin kann das Gericht nur feststellen, dass er besteht.

günstig für Unterhaltspflichtiger Sozialhilfe und Unterhaltsanspruch

Erhalten Sie vom Sozialhilfeträger Leistungen, die genau jene Bedürfnisse decken, für die sonst der Unterhalt aufkommen müsste, können Sie in diesem Umfang keinen Unterhalt mehr verlangen. Ihr Anspruch besteht nur insoweit, als er nicht schon durch diese Leistungen gedeckt ist.

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