Verliere ich meinen Unterhaltsanspruch, wenn ich Sozialhilfe beziehe?
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 15.04.2026 (36 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch das novellierte K-ChG sieht unverändert eine aufgeschobene Legalzession vor (§ 19 Abs 4 K-ChG).OGH 6 Ob 131/24v, 27.08.2024
- Hier: § 23 WMG.OGH 9 Ob 25/23a, 24.04.2024
- Hier: Auch nach dem OÖ SOHAG.OGH 4 Ob 113/22d, 23.09.2022
- Im Hinblick auf die in § 19 Abs 3a K-ChG bei Leistungen nach § 8 K-ChG grundsätzlich weiterhin bestehende Kostenersatzpflicht der gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen und der in § 19 Abs 4 K-ChG angeordneten aufgeschobenen Legalzession für diesen Fall besteht ein Unterhaltsanspruch der gemäß § 13 K-ChG voll intern in einer stationären Einrichtung geförderten Person mit Behinderung dem Grunde nach jedenfalls in dem Umfang weiterhin, als ihr ein Taschengeld nach § 13 Abs 2 iVm § 8 Abs 2 K-ChG gewährt wird oder aber sie ungeachtet der vollen internen Förderung in der stationären Einrichtung noch unter § 8 Abs 1 K-ChG zu subsumierende Bedürfnisse hat.OGH 5 Ob 112/19k, 24.09.2019
- Hier: Mindestsicherung nach dem Tir MSG.OGH 9 Ob 21/17d, 28.11.2017
Alle 17 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Hauptleistungen nach dem Oö Chancengleichheitsgesetz (Oö ChG).OGH 8 Ob 6/16i, 27.09.2016
- Siehe auch RS0129380.OGH 4 Ob 29/14i, 25.03.2014
- Hier: Keine (aufgeschobene) Legalzession nach oö BMSG, aber Verpflichtung zur Zession der Unterhaltsansprüche gegen Dritte.OGH 4 Ob 29/14i, 25.03.2014
- Mietbeihilfen und Beiträge zu den Heizkosten nach dem WSHG unterliegen sowohl der Rückzahlungspflicht nach § 26 WSHG als auch der „aufgeschobenen“ Legalzession nach § 27 WSHG. Ebenfalls sind nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz vom 1. 9. 2010, LGBl 2010/38, erbrachte Leistungen für Miete und Heizung ohne Einfluss auf den Unterhaltsanspruch.OGH 1 Ob 200/11k, 13.10.2011
- Diese Rechtsprechung wird auch auf den nur nach Billigkeit zustehenden Unterhaltsanspruch nach § 68 EheG und nach § 68a EheG angewandt.OGH 2 Ob 62/10x, 29.03.2011
- Eine vom unterhaltsberechtigten Ehegatten bezogene Ausgleichszulage ist kein unterhaltsminderndes Eigeneinkommen.OGH 3 Ob 160/08p, 03.10.2008
- Hier: Leistungen nach dem dSGB II sind anrechenbares Eigeneinkommen.OGH 3 Ob 25/07h, 22.02.2007
- Der Unterhaltspflichtige soll durch die Gewährung von Sozialhilfe nicht zu Lasten des Sozialhilfeträgers von seiner Verpflichtung entlastet werden.OGH 3 Ob 25/07h, 22.02.2007
- Ansprüche nach § 947 ABGB gehen nach § 11 TSHG (nunmehr § 13 TGSG) mit Anzeige an den Schuldner auf das Land über („aufgeschobene" Legalzession).OGH 4 Ob 192/06y, 21.11.2006
- Sowohl §11 Tiroler Sozialhilfegesetz als auch § 13 Tiroler Sozialhilfegesetz enthalten eine - in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs als „aufgeschoben" bezeichnete - Legalzession der Unterhaltsansprüche.OGH 4 Ob 153/06p, 28.09.2006
- Nur wenn das jeweilige Sozialhilfegesetz keine den Sozialhilfeempfänger betreffende Rückzahlungsverpflichtung oder keine (aufgeschobene) Legalzession des Unterhaltsanspruchs vorsieht, also die einmal gewährte Sozialhilfe nicht (mehr) zurückgefordert werden kann, ist sie als anrechenbares Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten anzusehen. (Hier: § 26 Abs 1 Wr SHG)OGH 1 Ob 200/05a, 13.12.2005
- Hier: Keine Anrechnung der Sozialhilfe auf den Unterhaltsanspruch des Ehegatten im Anwendungsbereich des oö SHG.OGH 8 Ob 126/03t, 23.01.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0063121 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 36.
- OGH 7 Ob 170/25p, 15.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 36/25d, 10.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 131/24v, 27.08.2024, Fall aus Kärnten
- OGH 9 Ob 25/23a, 24.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 213/22t, 31.05.2023, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 16/23b, 31.05.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 113/22d, 23.09.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 109/21i, 22.09.2021, Fall aus Niederösterreich
- OGH 1 Ob 116/19v, 23.10.2019, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 112/19k, 24.09.2019, Fall aus Kärnten
Genannte Normen
EheG §68; JWG §4 Abs3; oöJWG §8 Abs2; SHG allg
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Sozialhilfe zum Lebensunterhalt mindert Ihren Unterhaltsanspruch nicht. Soweit die Leistung sachlich und zeitlich dem Unterhalt entspricht, können Sie aber keine Zahlung an sich selbst verlangen. Einforderbar wird der Anspruch erst, wenn er auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist; bis dahin kann das Gericht nur feststellen, dass er besteht.
Erhalten Sie vom Sozialhilfeträger Leistungen, die genau jene Bedürfnisse decken, für die sonst der Unterhalt aufkommen müsste, können Sie in diesem Umfang keinen Unterhalt mehr verlangen. Ihr Anspruch besteht nur insoweit, als er nicht schon durch diese Leistungen gedeckt ist.