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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.09.2022 · Fall aus Wien

OGH 4 Ob 163/22g

Worum es ging: Darf das Gericht die Räumung auf einen anderen Grund stützen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Stützt jemand seine Räumungsklage ausdrücklich darauf, dass er eine jederzeit widerrufliche Benützung widerrufen hat, ist das Gericht an diesen Grund gebunden. Es darf die Räumung nicht auf einen anderen, nicht geltend gemachten Grund stützen.

Wie die Feststellungen eines Gutachtens und die dabei angewendeten fachlichen Regeln gewürdigt werden, können Sie nicht als Verfahrensmangel bekämpfen. Möglich ist nur der Einwand einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, und das auch nur dann, wenn der Sachverständige gegen zwingende Denkgesetze oder gegen überprüfbare Regeln des sprachlichen Ausdrucks verstoßen hat.

Es genügt nicht, allgemein zu behaupten, eine Angabe führe in die Irre. Sie müssen genau angeben, welchen Eindruck ein durchschnittlicher Verbraucher gewinnt, wie weit dieser Eindruck von der Wirklichkeit abweicht und ob er die geschäftliche Entscheidung beeinflussen kann. Dieser genau bezeichnete Punkt muss sich auch in Ihrem Begehren wiederfinden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 226 ZPO § 528

Entscheidungstext

45 Absätze, 10.184 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.09.2022

Geschäftszahl

4Ob163/22g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch GEISTWERT Kletzer Messner Mosing Schnider Schultes Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch Liebenwein Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 62.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 10. August 2022, GZ 2 R 109/22x-38, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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