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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.10.2022 · Fall aus Wien

OGH 4 Ob 178/22p

Worum es ging: Sind mehrere gemietete Räume ein einziges Mietobjekt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob mehrere in einem Vertrag gemietete Sachen als eine einheitliche Bestandsache gelten, hängt in erster Linie davon ab, was die Vertragsparteien wollten. Werden alle Objekte zu einer gemeinsamen Ehewohnung zusammengelegt, lässt das einen Schluss auf diesen gemeinsamen Willen zu.

Werden geschützte Räume gemeinsam mit nicht geschützten Räumen in einem einheitlichen Mietvertrag vermietet, kann der Vermieter den Vertrag insgesamt nur aus wichtigen Gründen kündigen. Er kann die nicht geschützten Räume also nicht getrennt frei kündigen.

Ob mehrere in einem Vertrag gemietete Sachen eine wirtschaftliche Einheit bilden, hängt in erster Linie vom Willen der Parteien beim Vertragsabschluss ab. Dass die Sachen einander nützlich sind oder einander brauchen, lässt nur einen Schluss auf diesen Willen zu, entscheidet die Frage aber nicht allein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

25 Absätze, 4.866 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.10.2022

Geschäftszahl

4Ob178/22p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, MMag. Matzka und die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei X* GmbH, *, vertreten durch Dr. Dan Katzlinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. D* und 2. G*, beide *, vertreten durch Huber Swoboda Oswald Aixberger, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 8. Juni 2022, GZ 39 R 15/22b-11, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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