Gilt der Kündigungsschutz auch für mitgemietete Nebenräume?
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Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 18.10.2022 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1951)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Anmietung einer Fläche zur Errichtung einer Tankstellenanlage als Superädifikat in Geschäftsraummiete und einer weiteren Fläche zur Errichtung einer Werbetafel für die Tankstelle hierauf.OGH 5 Ob 144/08z, 26.08.2008
- Es kann daher wegen des unteilbaren Schicksals des einheitlichen Mietvertrags auch dort, wo lediglich Teile des Mietgegenstands unter Mieterschutz stehen, der ganze Mietgegenstand nur aus wichtigen Gründen aufgekündigt werden.OGH 5 Ob 144/08z, 26.08.2008
- Hier: Angesichts des Mietvertragsinhalts und der festgestellten räumlichen Verhältnisse besteht kein Zweifel an der Einheitlichkeit des Bestandobjekts. In einem solchen Fall sind - neben den Kündigungsschutzbestimmungen - auch die Mietzinsbildungsvorschriften auf das gesamte Bestandobjekt einheitlich anzuwenden oder nicht anzuwenden.OGH 10 Ob 52/08g, 27.05.2008
- Dabei kommt es auf den Parteiwillen an, ob die "Nebensache" ein einheitliches Schicksal mit der Hauptsache haben oder der Bestand des einen Mietvertrages von dem des anderen unabhängig sein soll. Hier: Ein weiterer Raum auf dem Dachboden, der früher als Rollkammer und Bügelkammer verwendet wurde, wird als Hobbyraum und Abstellraum verwendet.OGH 7 Ob 567/95, 14.06.1995
- Der kündigungsgeschützte Teil (hier: gemauertes Betriebsgebäude) bewirkt auch für die sonstigen Anlagen (hier: Schleppliftanlage und übrige Gebäude) den Kündigungsschutz.OGH 8 Ob 640/88, 31.05.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020298 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 18.
- OGH 4 Ob 178/22p, 18.10.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 56/21b, 20.05.2021, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 28/18b, 29.05.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 34/16k, 29.09.2016, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 213/15g, 20.04.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1090
- ABGB § 1116
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 1 · Geltungsbereich
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nur wenn ein Kündigungsgrund vorliegt. Mitgemietete Nebenräume und Nebenflächen können gesondert aufgekündigt werden, und zwar aus allen im Gesetz vorgesehenen Kündigungsgründen. Das ist selbst dann möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Kündigung des gesamten Mietgegenstands nicht vorliegen.
Ja. Wer gemietete Büroräume nur mehr ganz selten aufsucht und dort bloß Akten lagert, verwendet sie nicht regelmäßig für die vereinbarte geschäftliche Tätigkeit. Der Vermieter kann den Mietvertrag dann aus diesem Grund kündigen.