OGH 5 Ob 142/22a
Worum es ging: Welches Recht gilt bei sehr alten Eigentumswohnungen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wurde das Wohnungseigentum an der Liegenschaft schon vor dem 1. September 1975 begründet, sind Streitfragen rund um eine neue Festsetzung der Anteile noch nach dem alten Gesetz von 1948 zu lösen. Das gilt auch für die Frage, ob an bestimmten Flächen wie einer Hofeinfahrt Wohnungseigentum besteht. Gesetze wirken nämlich grundsätzlich nicht zurück.
Wird bei einem Objekt, für das nach dem alten Gesetz von 1948 ein Jahresmietwert festgesetzt wurde, die Art der Benützung oder die Zweckbestimmung geändert, rechtfertigt das allein noch keine Neuberechnung der Anteile.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Linz als Rekursgericht, 25.05.2022, 14 R 171/21x-18
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 WEG 2002 § 52 WEG 2002 § 58g
Entscheidungstext
26 Absätze, 4.546 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.10.2022
Geschäftszahl
5Ob142/22a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers D*, vertreten durch Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die Antragsgegner 1. N*, 2. G*, 3. K*, 4. T*, 5. B*, 6. Be*, 7. Gü*, 8. A*, 9. D*, 10. S*, 11. R*, 12. M*, 13. I*, 14. Ma*, 15. Ni*, 16. H*, 17. Dk*, wegen Neufestsetzung der Jahresmietwerte (§ 52 Abs 1 Z 1 WEG 2002), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 25. Mai 2022, GZ 14 R 171/21x-18, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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