Welches Recht gilt bei sehr alten Eigentumswohnungen?
betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Hausverwaltung
Wurde das Wohnungseigentum an der Liegenschaft schon vor dem 1. September 1975 begründet, sind Streitfragen rund um eine neue Festsetzung der Anteile noch nach dem alten Gesetz von 1948 zu lösen. Das gilt auch für die Frage, ob an bestimmten Flächen wie einer Hofeinfahrt Wohnungseigentum besteht. Gesetze wirken nämlich grundsätzlich nicht zurück.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 24.10.2022 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Wurde Wohnungseigentum an der Liegenschaft bereits vor dem 1.9.1975 begründet, so sind die mit einer beantragten Neuparifizierung zusammenhängenden Streitfragen noch nach den Vorschriften des WEG 1948 zu lösen; das gilt gemäß § 29 Abs 1 Z 1 WEG für die eigentliche Parifizierung (Festsetzung der Jahresmietwerte), daneben aber auch für die hier zu lösende Frage, ob zugunsten der Antragsgegnerin Wohnungseigentum beziehungsweise Zubehörwohnungseigentum an der Fläche "Hof - Einfahrt" besteht, weil Gesetze grundsätzlich nicht zurückwirken und Gesetzesänderungen - wie hier die Änderung der für die Behandlung von Kfz - Abstellflächen maßgeblichen Bestimmungen durch das WEG 1975 (bis hin zur Novellierung durch das 3.WÄG) - auf die vorher erworbenen Rechte keinen Einfluss haben (§ 5 ABGB).
Hinweis: Das Wohnungseigentumsgesetz 1975 wurde mit 1. Juli 2002 durch das WEG 2002 ersetzt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch alle mit der beantragten Neuparifizierung sonst zusammenhängenden materiell-rechtlichen Fragen sind noch nach dem WEG 1948 zu beurteilen. Das gilt im hier interessierenden Zusammenhang insbesondere für die Frage, ob zu Gunsten der Antragsgegnerin Wohnungseigentum bzw Zubehörwohnungs-eigentum an den Abstellflächen bzw den Kfz‑Einstellplätzen begründet werden konnte.OGH 5 Ob 18/14d, 23.04.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0048303 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 9.
- OGH 5 Ob 142/22a, 24.10.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 106/19b, 31.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 179/17k, 15.05.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 229/17p, 15.05.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 43/18m, 10.04.2018, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Art. 4 § 5
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 55 · Außer-Kraft-Treten
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