Müssen die Anteile nach einer Nutzungsänderung neu berechnet werden?
betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Hausverwaltung
Wird bei einem Objekt, für das nach dem alten Gesetz von 1948 ein Jahresmietwert festgesetzt wurde, die Art der Benützung oder die Zweckbestimmung geändert, rechtfertigt das allein noch keine Neuberechnung der Anteile.
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Rechtsprechung seit 2018, zuletzt bestätigt am 24.10.2022 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2018)
Die Änderung der Benützungsart oder Zweckbestimmung eines Wohnungseigentumsobjekts, für das nach dem WEG 1948 ein Jahresmietwert festgesetzt wurde, ist für sich alleine kein Grund für eine Neuparifizierung.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132025 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 5 Ob 142/22a, 24.10.2022, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
WEG 1948 §2
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