Zum Inhalt springen

Müssen die Anteile nach einer Nutzungsänderung neu berechnet werden?

betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Hausverwaltung
Wird bei einem Objekt, für das nach dem alten Gesetz von 1948 ein Jahresmietwert festgesetzt wurde, die Art der Benützung oder die Zweckbestimmung geändert, rechtfertigt das allein noch keine Neuberechnung der Anteile.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2018, zuletzt bestätigt am 24.10.2022 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2018)

Die Änderung der Benützungsart oder Zweckbestimmung eines Wohnungseigentumsobjekts, für das nach dem WEG 1948 ein Jahresmietwert festgesetzt wurde, ist für sich alleine kein Grund für eine Neuparifizierung.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132025 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

WEG 1948 §2

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Wohnungseigentum · Nutzwertfestsetzung betrifft alle Eigentümer
Wohnungseigentum · Umfang der Nutzwertkorrektur im Haus
Wohnungseigentum · Rechtskraft der Nutzwertfestsetzung
Wohnungseigentum · Folgen der Nutzwertneufestsetzung
Wohnungseigentum · Neuer Antrag bei geändertem Sachverhalt