OGH 8 ObA 61/22m
Worum es ging: Scheitert mein Rechtsmittel, weil die Frage inzwischen geklärt ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Oberste Gerichtshof nimmt Ihr Rechtsmittel nur an, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Diese Voraussetzung muss noch zu jenem Zeitpunkt bestehen, in dem er entscheidet. Wurde die Frage inzwischen in einer anderen Entscheidung geklärt, wird Ihr Rechtsmittel zurückgewiesen.
Für die Zulässigkeit Ihres Rechtsmittels kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Oberste Gerichtshof entscheidet. Hat er das Rechtsproblem in der Zwischenzeit schon in mehreren Entscheidungen beantwortet, liegt keine erhebliche Rechtsfrage mehr vor und Ihr Rechtsmittel ist unzulässig.
Vertragsbedienstete, die einer Gesellschaft der Wiener Stadtwerke dienstzugewiesen sind und dort dem Betriebsrat angehören, dürfen nur unter Einhaltung des besonderen Kündigungsschutzes für Betriebsratsmitglieder gekündigt werden. Der Schutz greift also auch in dieser Konstellation.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 07.07.2021, 22 Cga 134/20s-13
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 26.04.2022, 9 Ra 99/21a-17
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.10.2022
Geschäftszahl
8ObA61/22m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingomar Stupar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Robert Brunner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch die Freimüller Obereder Pilz RechtsanwältInnen GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Gemeinde Wien, 1082 Wien, Rathaus 4, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. April 2022, GZ 9 Ra 99/21a-17, mit welchem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 7. Juli 2021, GZ 22 Cga 134/20s-13, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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