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Arbeitsverfassungsgesetz · Fassung ab 01.01.1987

ArbVG § 120

Kündigungs- und Entlassungsschutz § 120. (1)Ein Mitglied des Betriebsrates darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts gekündigt oder entlassen werden. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung den sich aus § 115 Abs. 3 ergebenden Schutz der Betriebsratsmitglieder wahrzunehmen. In den Fällen der §§ 121 Z 3 und 122 Abs. 1 Z 3 erster Satzteil, Z 4 erster Satzteil und Z 5 hat das Gericht die Klage auf Zustimmung zur Kündigung oder Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes abzuweisen, wenn sie sich auf ein Verhalten des Betriebsratsmitgliedes stützt, das von diesem in Ausübung des Mandates gesetzt wurde und unter Abwägung aller Umstände entschuldbar war. (2)Im Verfahren nach Abs. 1 ist das Betriebsratsmitglied Partei. (3)Der sich aus den §§ 120 bis 122 ergebende Schutz beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme der Wahl durch das Betriebsratsmitglied und endet drei Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat, im Falle der dauernden Einstellung des Betriebes mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates. (4)Die §§ 120 bis 122 gelten sinngemäß für 1. Ersatzmitglieder, die an der Mandatsausübung verhinderte Betriebsratsmitglieder durch mindestens zwei Wochen ununterbrochen vertreten haben, bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit, sofern der Betriebsinhaber vom Beginn und Ende der Vertretung ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis gesetzt wurde; 2. Mitglieder von Wahlvorständen und Wahlwerber vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bzw. Bewerbung bis zum Ablauf der Frist zur Anfechtung der Wahl. Der Schutz des Wahlwerbers beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem nach der Bestellung des Wahlvorstandes seine Absicht, auf einem Wahlvorschlag zu kandidieren, offenkundig wird. Scheint der Wahlwerber auf keinem Wahlvorschlag auf, so endet sein Kündigungs- und Entlassungsschutz bereits mit Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge. 3. Mitglieder eines Betriebsrates, der nach Beendigung seiner Tätigkeitsdauer die Geschäfte weiterführt (§ 61 Abs. 2) bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Für eine dauernde Stilllegung sprechen etwa die Auflösung der Arbeitsverhältnisse, die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, der Verkauf der Maschinen und Einrichtungen, der Abverkauf der Waren und das Ende der Beziehungen zu Kunden und Lieferanten. In der Regel müssen mehrere dieser Schritte mit der Absicht zusammentreffen, den Betrieb einzustellen. Entscheidend ist die tatsächliche Einstellung, die auch schon vor dem Ende der Abwicklung liegen kann.

Ja. Kann das vorgeworfene Verhalten mit den Aufgaben als gewählte Vertretung der Belegschaft kollidieren, prüft das Gericht besonders, ob besondere Umstände dafür ursächlich und entschuldbar waren. Waren etwa provozierende Äußerungen des Arbeitgebers wesentlich für die Verfehlung, ist das Verhalten meist entschuldbar. Das Gericht nimmt eine eigene Interessenabwägung vor.

Das Gesetz zählt abschließend auf, wann die Amtszeit eines Betriebsrats vorzeitig endet. Dass die Zahl der Beschäftigten unter fünf sinkt, steht nicht in dieser Aufzählung. Die Amtszeit des Betriebsrats endet dadurch also nicht.

Vertragsbedienstete, die einer Gesellschaft der Wiener Stadtwerke dienstzugewiesen sind und dort dem Betriebsrat angehören, dürfen nur unter Einhaltung des besonderen Kündigungsschutzes für Betriebsratsmitglieder gekündigt werden. Der Schutz greift also auch in dieser Konstellation.

Ja, aber nur befristet. Bis zur Ungültigerklärung übt auch ein ungültig gewählter Betriebsrat sein Amt aus; die Entscheidung des Gerichts wirkt erst ab ihrer Wirksamkeit und nicht auf die Wahl zurück. Ihr besonderer Schutz endet daher drei Monate nach dem Erlöschen Ihrer Mitgliedschaft.

Ja, unter einer Bedingung. Der besondere Schutz greift auch dann, wenn objektiv eine Überschreitung der Befugnisse vorliegt, sofern das Betriebsratsmitglied der Meinung sein durfte, in Ausübung seines Mandats zu handeln. Die eigene Einschätzung zählt aber nur, wenn sie auch objektiv vertretbar war.

Ja. Betreibt der Arbeitgeber ein Gerichtsverfahren, in dem er die Zustimmung zur Auflösung Ihres Dienstverhältnisses begehrt, bringt er damit in schärfster Form zum Ausdruck, dass er Ihr Verhalten gegenüber anderen Mitarbeitern ablehnt. Dieses Verfahren ist einer Verwarnung gleichzuhalten.

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