OGH 8 ObA 74/22y
Worum es ging: Entsteht ein Arbeitsvertrag auch ohne ausdrückliche Vereinbarung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Arbeitsvertrag kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Das ist der Fall, wenn das Verhalten bei Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Zweifel daran lässt, dass sich jemand binden wollte. In der Regel genügt dafür, dass eine Seite Dienste leistet und die andere sie annimmt.
Es gilt als stillschweigend vereinbart, dass eine Leistung endgültig unentgeltlich bleibt, wenn die Arbeiten aus Entgegenkommen oder bloßer Gefälligkeit erbracht wurden. Ob das der Fall war, richtet sich nach dem Willen der Beteiligten oder ersatzweise nach den gesamten Umständen und dem, was im redlichen Verkehr üblich ist.
Nein. Wer bei jemandem kostenlos wohnen und essen darf und dafür gelegentlich kleine Arbeiten übernimmt, steht deshalb noch in keinem Arbeitsverhältnis. Die Gerichte sahen darin eine Gefälligkeit und keinen Dienstvertrag.
Ob im Einzelfall stillschweigend eine Urlaubsvereinbarung zustande gekommen ist, richtet sich nach den Umständen dieses Falls. Das ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können deshalb damit nicht an das Höchstgericht herantreten.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.07.2022, 7 Ra 66/22k-63
Zitierte Paragrafen
ABGB § 863 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
28 Absätze, 7.466 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.10.2022
Geschäftszahl
8ObA74/22y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingomar Stupar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Robert Brunner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F* D*, vertreten durch Mag. Christian Marchhart, Rechtsanwalt in St. Pölten, dieser vertreten durch die Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagten Parteien 1. H* M*, und 2. C* M*, beide vertreten durch Mag. Agnes Lepschy, Rechtsanwältin in Altlengbach, wegen 86.509,66 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juli 2022, GZ 7 Ra 66/22k-63, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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