Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 ObA 83/22x
Worum es ging: Kann der Oberste Gerichtshof eine Ermessensentscheidung überprüfen?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.
Bei gemeinsamen Veranstaltungen eines Betriebes besteht Versicherungsschutz, soweit die Teilnahme mit Ihrer Arbeit zusammenhängt. Die Veranstaltung muss allen Betriebsangehörigen offenstehen, alle sollen ohne ausdrücklichen Zwang teilnehmen und es muss eine gewisse Mindestbeteiligung geben. Außerdem muss die Betriebsleitung sie selbst veranstalten oder zumindest Planung und Durchführung mit ihrer Autorität tragen.
Ob eine Veranstaltung von der Autorität der Betriebsleitung getragen ist, zeigen mehrere Anhaltspunkte: die Anwesenheit des Betriebsinhabers, die ganze oder teilweise Übernahme der Kosten, die Durchführung während der Arbeitszeit oder ein freier Tag dafür. Fehlt einzelnes davon, ist der Versicherungsschutz nicht schon deshalb ausgeschlossen. Entscheidend ist, wie stark die Veranstaltung betrieblichen Zwecken dient und in welchem Umfang private Interessen im Spiel sind.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 11.10.2022, 12 Ra 43/22p-18.2
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
33 Absätze, 6.021 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.11.2022
Geschäftszahl
8ObA83/22x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Andreas Grad (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Alexander Hanika (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M* H*, vertreten durch Mag. Christian Aigner, Rechtsanwalt in Gmunden, gegen die beklagte Partei Marktgemeinde V*, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Oktober 2022, GZ 12 Ra 43/22p-18.2, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
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