Woran erkennt man, ob ein Ausflug ein Betriebsausflug ist?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat, Unfallversicherung
Ob eine Veranstaltung von der Autorität der Betriebsleitung getragen ist, zeigen mehrere Anhaltspunkte: die Anwesenheit des Betriebsinhabers, die ganze oder teilweise Übernahme der Kosten, die Durchführung während der Arbeitszeit oder ein freier Tag dafür. Fehlt einzelnes davon, ist der Versicherungsschutz nicht schon deshalb ausgeschlossen. Entscheidend ist, wie stark die Veranstaltung betrieblichen Zwecken dient und in welchem Umfang private Interessen im Spiel sind.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 21.11.2022 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Kriterien für die Planung und Durchführung einer von der Autorität des Betriebsleiters getragenen Veranstaltung: Dafür sind die Anwesenheit des Betriebsinhabers, die gänzliche oder teilweise Übernahme der Kosten, die Durchführung des Ausfluges während der Arbeitszeit oder die Gewährung eines arbeitsfreien Tages wichtige Anhaltspunkte. Wenn nicht alle Kriterien vorliegen muss dies noch keinen Versicherungsausschluss bedeuten. Der Betriebsleiter kann die Planung und Organisation des Betriebsausfluges wohl dem Betriebsrat überlassen, solange er sich die Kontrolle und ausdrückliche endgültige Bewilligung in den Einzelheiten vorbehält. Bei finanziell schwächeren Unternehmen wird der Kostenzuschuss nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Auch die Gewährung eines Urlaubs an Arbeitstagen kann für sich allein nicht ausschlaggebend sein. Es kommt aber doch darauf an, in welcher Intensität die Gemeinschaftsveranstaltung betrieblichen Zwecken dient und in welchem Umfang außerbetriebliche, private Interessen beteiligt sind. (Abgrenzung des Betriebsausflugs vom bloß subventionierten Ausflug; hier: von den etwa 220 Belegschaftsangehörigen und Geschäftsleitungsangehörigen nahmen regelmäßig nur etwa vierzehn Arbeitnehmer, also nur etwa sechs Prozent der Betriebsangehörigen teil).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wenn die Größe oder die Erfordernisse des Betriebes (hier: wichtige Bilanzierungsarbeiten) keine gemeinsame betriebliche Veranstaltung (hier: Schitag) erlauben, kann auch bei einer entsprechenden Veranstaltung einer Abteilung des Gesamtbetriebes Versicherungsschutz bestehen.OGH 10 ObS 121/05z, 22.12.2005
- Ähnliche Kriterien müssen auch bei Prüfung des Unfallversicherungsschutzes von Feiern aus Anlaß etwa von Beförderungen oder Verabschiedungen angewendet werden.OGH 10 ObS 114/95, 14.11.1995
- Eintägiger Betriebsausflug mit Durchführung von Schiabfahrten ohne Wettkampfcharakter.OGH 10 ObS 242/92, 13.10.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0084647 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 8 ObA 83/22x, 21.11.2022, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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