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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.11.2022 · Fall aus Steiermark

OGH 8 ObS 3/22g

Worum es ging: Kann ich zum Höchstgericht, wenn es dazu kein Urteil gibt?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht, Sozialrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.

Ja, dafür gibt es das Insolvenz-Ausfallgeld. Es soll Ihnen das Risiko nehmen, Ihre Ansprüche bei einer Insolvenz des Arbeitgebers ganz oder teilweise zu verlieren, weil Sie auf dieses Geld für Ihren Lebensunterhalt angewiesen sind. Zugleich wollte der Gesetzgeber alle Einzelvereinbarungen, die den Fonds unkontrolliert belasten könnten, der Höhe nach begrenzen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ArbVG § 120 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

26 Absätze, 4.940 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.11.2022

Geschäftszahl

8ObS3/22g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Andreas Grad (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Alexander Hanika (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M* L*, vertreten durch Dr. Christian Puchner und Mag. Martin Streitmayer, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei IEF Service GmbH, Geschäftsstelle Graz, 8010 Graz, Europaplatz 12, wegen 7.956 EUR sA, (Insolvenz-Entgelt), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Februar 2022, GZ 7 Rs 59/21g-17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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