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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.11.2022 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 230/22p

Worum es ging: Kann ich Schadenersatz fordern, wenn die Stelle parteipolitisch vergeben wurde?

Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auf eine bestimmte Stelle im öffentlichen Dienst haben Sie keinen Anspruch. Missbraucht die entscheidende Stelle aber ihren Spielraum und verstößt sie dabei gegen tragende Grundsätze des Rechtsstaats, etwa weil parteipolitische Gründe den Ausschlag gaben, können Sie Ersatz Ihres Schadens verlangen.

Jede Partei muss die Umstände behaupten und beweisen, die für ihren Standpunkt sprechen. Als Geschädigter müssen Sie den Schaden, die Verursachung und die weiteren Voraussetzungen der Haftung beweisen, bei einem Kraftfahrzeugunfall etwa, dass der Schaden beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden ist. Der Gegner muss beweisen, was seine Haftung ausschließt oder einschränkt.

Ja, unter Umständen. Ein Recht auf Beförderung haben Sie zwar nicht, wohl aber darauf, dass die Behörde ihren Spielraum pflichtgemäß nutzt und das Verfahren einwandfrei abläuft. Wird diese Pflicht verletzt, etwa durch Missbrauch der Befugnisse oder rein parteipolitische Motive, haftet der Rechtsträger auch für reine Vermögensschäden. Geprüft wird dann, wer bei fehlerfreiem Verfahren zum Zug gekommen wäre.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

23 Absätze, 5.746 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.11.2022

Geschäftszahl

1Ob230/22p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI M* P*, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 30.100 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. September 2022, GZ 14 R 124/22s-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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