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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.11.2022 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 Ob 107/22h

Worum es ging: Zählt es, wenn sich nach dem Beschluss etwas geändert hat?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ändert sich die Lage nach der Entscheidung des ersten Gerichts, muss auch das Rechtsmittelgericht und selbst der Oberste Gerichtshof das berücksichtigen, wenn es das Wohl des betroffenen Kindes erfordert.

Bei jeder Regelung des Kontakts zum Kind steht dessen Wohl an oberster Stelle. Deshalb müssen alle Entwicklungen, die während des Verfahrens eintreten, berücksichtigt werden, und zwar auch noch vom Obersten Gerichtshof.

Im Obsorgeverfahren steht das Wohl des Kindes im Vordergrund. Deshalb muss das Höchstgericht aktenkundige Entwicklungen berücksichtigen, welche die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern. Das gilt auch dann, wenn sie erst nach den Entscheidungen der Vorinstanzen eingetreten sind.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71

Entscheidungstext

29 Absätze, 5.572 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.11.2022

Geschäftszahl

9Ob107/22h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Hargassner Mag. Korn und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. K* 2015 und 2. E* 2017, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter L*, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. September 2022, GZ 42 R 159/22a-86, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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