Berücksichtigt das Gericht Änderungen beim Besuchsrecht bis zuletzt?
günstig für Kind betrifft Eltern, Kinder, Väter, Mütter
Bei jeder Regelung des Kontakts zum Kind steht dessen Wohl an oberster Stelle. Deshalb müssen alle Entwicklungen, die während des Verfahrens eintreten, berücksichtigt werden, und zwar auch noch vom Obersten Gerichtshof.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 27.05.2026 (56 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Der Grundsatz der Bedachtnahme auf das Kindeswohl (§ 178a ABGB) - der oberste Grundsatz jeder Besuchsregelung - erfordert es, dass - auch noch vom OGH - alle während des Verfahrens eingetretenen Entwicklungen voll zu berücksichtigen sind. (Hier: Auslandsbesuchsrecht).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: keine wesentlichen und aktenkundigen Änderungen der Sachverhaltsgrundlage.OGH 2 Ob 4/23m, 21.02.2023
- Hier: Ausübung des Kontaktrechts zwischen einem Kind und einem inhaftierten Elternteil.OGH 8 Ob 39/21z, 29.04.2021
- Dies bezieht sich aber nur auf unstrittige und aktenkundige Umstände; außerdem ist das Neuerungsverbot im Obsorgeverfahren aus Gründen des Kindeswohls nur insofern durchbrochen, als der Oberste Gerichtshof solche ‑ nach der Beschlussfassung der Vorinstanzen eingetretene Entwicklungen ‑ lediglich dann zu berücksichtigen hat, wenn die bisherige Tatsachengrundlage dadurch wesentlich verändert wird. Im Übrigen sind daher neue Tatsachenbehauptungen in einem Rechtsmittel nicht zu berücksichtigen. Vor allem ist zu bedenken, dass bei wesentlicher Änderung der für die Obsorgefrage maßgeblichen Umstände den Parteien ohnehin die Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung offensteht.OGH 7 Ob 16/13y, 27.03.2013
- Hier zu § 176 Abs 1 ABGB.OGH 3 Ob 41/12v, 15.05.2012
- Allein neues Vorbringen in einem Rechtsmittel macht die betreffenden Behauptungen noch nicht schon zur aktenkundigen und deshalb zu berücksichtigenden Tatsachengrundlage. Dies gilt nur für Umstände, die erst noch durch ein Beweisverfahren zu klären sind.OGH 5 Ob 188/11z, 09.11.2011
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Das Neuerungsverbot gemäß § 66 Abs 2 AußStrG ist im Obsorgeverfahren aus Gründen des Kindeswohls insofern durchbrochen, als aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern, zu berücksichtigen sind.OGH 8 Ob 163/09t, 18.02.2010
- Die Wahrung des Kindeswohls muss stets oberster Grundsatz jeder Besuchsrechtsregelung sein.OGH 8 Ob 59/09y, 29.09.2009
- Nur aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern.OGH 2 Ob 130/08v, 26.06.2008
- Aktenkundige Entwicklungen sind zu berücksichtigen, es besteht jedoch keine Pflicht zur ständigen amtswegigen Erhebung der jeweiligen aktuellen Umstände.OGH 1 Ob 176/07z, 11.09.2007
- Hier: Zu § 66 Abs 2 AußStrG 2005.OGH 4 Ob 2/07h, 22.05.2007
- Hier: ObsorgeentscheidungOGH 1 Ob 623/95, 30.01.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0048056 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 56.
- OGH 1 Ob 67/26y, 27.05.2026, Fall aus Niederösterreich
- OGH 1 Ob 41/25y, 09.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 31/25v, 10.07.2025
- OGH 6 Ob 52/24a, 27.08.2024, Fall aus Niederösterreich
- OGH 6 Ob 198/23w, 23.10.2023, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 154/23t, 19.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 144/23t, 20.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 77/23s, 29.08.2023
- OGH 3 Ob 19/23z, 19.04.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 54/23v, 24.03.2023, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 148 · Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
- ABGB § 176 · Deliktsfähigkeit des Kindes
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