Berücksichtigt das Höchstgericht neue Entwicklungen bei meinem Kind?
betrifft Eltern, Kinder, Mutter, Vater
Im Obsorgeverfahren steht das Wohl des Kindes im Vordergrund. Deshalb muss das Höchstgericht aktenkundige Entwicklungen berücksichtigen, welche die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern. Das gilt auch dann, wenn sie erst nach den Entscheidungen der Vorinstanzen eingetreten sind.
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 27.05.2026 (37 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Der Maxime des Kindeswohls ist im Obsorgeverfahren auch nach Inkrafttreten des AußStrG BGBl I 2003/111 dadurch zu entsprechen, dass der Oberste Gerichtshof aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern, - ungeachtet des im Revisionsrekursverfahren an sich herrschenden Neuerungsverbots - auch dann berücksichtigen muss, wenn sie erst nach der Beschlussfassung einer der Vorinstanzen eingetreten sind.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Keine Änderung der Gesamtbeurteilung durch einen einmaligen Vorfall, der die maßgebliche Tatsachengrundlage nicht wesentlich verändert.OGH 5 Ob 214/24t, 30.01.2025
- hier: Behauptung von Entwicklungsdefiziten ohne dass aktenkundig wäre, dass diese auf den Vater zurückzuführen wären.OGH 2 Ob 4/23m, 21.02.2023
- Das bezieht sich aber nur auf unstrittige und aktenkundige Umstände, nicht aber auf Umstände, die erst noch durch ein Beweisverfahren zu klären wären.OGH 6 Ob 47/22p, 18.03.2022
- Dies bezieht sich aber nur auf unstrittige und aktenkundige Umstände; außerdem ist das Neuerungsverbot im Obsorgeverfahren aus Gründen des Kindeswohls nur insofern durchbrochen, als der Oberste Gerichtshof solche ‑ nach der Beschlussfassung der Vorinstanzen eingetretene Entwicklungen ‑ lediglich dann zu berücksichtigen hat, wenn die bisherige Tatsachengrundlage dadurch wesentlich verändert wird. Im Übrigen sind daher neue Tatsachenbehauptungen in einem Rechtsmittel nicht zu berücksichtigen. Vor allem ist zu bedenken, dass bei wesentlicher Änderung der für die Obsorgefrage maßgeblichen Umstände den Parteien ohnehin die Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung offensteht. Allein das neue Vorbringen im Rechtsmittel macht die betreffende Behauptung nicht schon zur aktenkundigen und deshalb zu berücksichtigenden Tatsachengrundlage.OGH 7 Ob 16/13y, 27.03.2013
- Hier: Sachwalterschaftsverfahren.OGH 3 Ob 68/10m, 30.06.2010
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- Aktenkundige Entwicklungen sind zu berücksichtigen, es besteht jedoch keine Pflicht zur ständigen amtswegigen Erhebung der jeweiligen aktuellen Umstände.OGH 1 Ob 176/07z, 11.09.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122192 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 37.
- OGH 1 Ob 67/26y, 27.05.2026, Fall aus Niederösterreich
- OGH 6 Ob 181/25y, 26.11.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 41/25y, 09.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 31/25v, 10.07.2025
- OGH 4 Ob 68/25s, 22.05.2025, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 214/24t, 30.01.2025, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 129/24k, 10.09.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 43/24f, 03.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 156/23v, 23.10.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 154/23t, 19.10.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 137 · Allgemeine Grundsätze
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