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Berücksichtigt das Höchstgericht neue Entwicklungen bei meinem Kind?

betrifft Eltern, Kinder, Mutter, Vater
Im Obsorgeverfahren steht das Wohl des Kindes im Vordergrund. Deshalb muss das Höchstgericht aktenkundige Entwicklungen berücksichtigen, welche die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern. Das gilt auch dann, wenn sie erst nach den Entscheidungen der Vorinstanzen eingetreten sind.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 27.05.2026 (37 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2007)

Der Maxime des Kindeswohls ist im Obsorgeverfahren auch nach Inkrafttreten des AußStrG BGBl I 2003/111 dadurch zu entsprechen, dass der Oberste Gerichtshof aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern, - ungeachtet des im Revisionsrekursverfahren an sich herrschenden Neuerungsverbots - auch dann berücksichtigen muss, wenn sie erst nach der Beschlussfassung einer der Vorinstanzen eingetreten sind.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122192 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 37.

Im Gesetz

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