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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 12.12.2022 · Fall aus Tirol

OGH 5 Ob 217/22f

Worum es ging: Was passiert, wenn in meinem Rechtsmittel ein Antrag fehlt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Haben Sie Ihr Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht und darin auch begründet, warum es zulässig sein soll, fehlt aber die ausdrückliche Erklärung, dass das Berufungsgericht seinen Ausspruch abändern möge, darf der Schriftsatz nicht dem Obersten Gerichtshof vorgelegt werden. Meint das Erstgericht, dieser Antrag sei nötig, muss es Ihnen einen Verbesserungsauftrag mit Frist erteilen. Fehlt einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis, ist nämlich ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.

Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 507b ZPO § 508

Entscheidungstext

25 Absätze, 3.716 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.12.2022

Geschäftszahl

5Ob217/22f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Mag. Martin Rützler, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagten Parteien 1. A*, vertreten durch Mag. Nadja Luger, Rechtsanwältin in Dornbirn, 2. R*, vertreten durch die Blum, Hagen & Partner Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, wegen Zustimmung (Streitwert 20.000 EUR), über die „außerordentliche Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. Oktober 2022, GZ 5 R 34/22x-41, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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