OGH 5 Ob 217/22f
Worum es ging: Was passiert, wenn in meinem Rechtsmittel ein Antrag fehlt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Haben Sie Ihr Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht und darin auch begründet, warum es zulässig sein soll, fehlt aber die ausdrückliche Erklärung, dass das Berufungsgericht seinen Ausspruch abändern möge, darf der Schriftsatz nicht dem Obersten Gerichtshof vorgelegt werden. Meint das Erstgericht, dieser Antrag sei nötig, muss es Ihnen einen Verbesserungsauftrag mit Frist erteilen. Fehlt einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis, ist nämlich ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.
Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 21.10.2022, 5 R 34/22x-41
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 507b ZPO § 508
Entscheidungstext
25 Absätze, 3.716 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.12.2022
Geschäftszahl
5Ob217/22f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Mag. Martin Rützler, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagten Parteien 1. A*, vertreten durch Mag. Nadja Luger, Rechtsanwältin in Dornbirn, 2. R*, vertreten durch die Blum, Hagen & Partner Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, wegen Zustimmung (Streitwert 20.000 EUR), über die „außerordentliche Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. Oktober 2022, GZ 5 R 34/22x-41, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
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