Was passiert, wenn in meinem Rechtsmittel ein Antrag fehlt?
günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Rechtsmittelwerber, Kläger, Beklagte
Haben Sie Ihr Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht und darin auch begründet, warum es zulässig sein soll, fehlt aber die ausdrückliche Erklärung, dass das Berufungsgericht seinen Ausspruch abändern möge, darf der Schriftsatz nicht dem Obersten Gerichtshof vorgelegt werden. Meint das Erstgericht, dieser Antrag sei nötig, muss es Ihnen einen Verbesserungsauftrag mit Frist erteilen. Fehlt einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis, ist nämlich ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 23.06.2026 (157 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel gegen das vom Berufungsgericht nach dem 31. Dezember 1997 gefasste Urteil rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachte, fehlt der Revision jedoch die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht gestellt werde, ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen; denn im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien, dann hat es einen, mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Das gilt nach § 474 Abs 2 zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: „Außerordentlicher“ Revisionsrekurs.OGH 1 Ob 214/10t, 15.12.2010
- Hier: Antrag insoweit verfehlt, als er an einen im Instanzenzug nicht übergeordneten Gerichtshof gerichtet ist.OGH 3 Ob 21/10z, 24.02.2010
- Nunmehr im Streitwertbereich bis 30.000 EUR.OGH 2 Ob 18/10a, 17.02.2010
- In Unterhaltssachen ist im Streitwertbereich bis 20.000 EUR gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in der der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO), sondern es ist im Weg des Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO (hier iVm § 78 und § 402 Abs 4 EO) unter sinngemäßer Anwendung des § 508a ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen.OGH 6 Ob 232/08y, 06.11.2008
- Hier: Einstweiliger Kindesunterhalt.OGH 6 Ob 232/08y, 06.11.2008
Alle 18 Ergänzungen anzeigen
- Ist das Erstgericht der Auffassung, einer Vorlage an das Rekursgericht stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Abänderungsantrags entgegen und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin bereits enthaltene „Zulassungsbeschwerde" deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Rechtsmittelausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, wird es einen mit einer Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung sodann verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.OGH 8 Ob 106/08h, 02.09.2008
- Im Streitwertbereich zwischen 4.000 EUR und 20.000 EUR ist gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in der der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO), sondern es ist im Weg des Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO (hier in Verbindung mit § 78 und § 402 Abs 4 EO) unter sinngemäßer Anwendung des § 508 ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen. Die Vorlage des „außerordentlichen" Revisionsrekurses direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage.OGH 8 Ob 106/08h, 02.09.2008
- Erhebt bei einem „Entscheidungsgegenstand" von unter EUR 20.000 eine Partei eine Revision, so ist diese gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche" Revision bezeichnet wird und an den Oberste Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf darüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass eine ordentliche Revision doch zulässig sei.OGH 9 Ob 46/07s, 25.06.2007
- Hier: „Außerordentlicher" Revisionsrekurs gegen Bestimmung des einstweiligen Ehegattenunterhalts nach § 382 EO.OGH 4 Ob 55/07b, 23.04.2007
- Die Frage der Erforderlichkeit eines auf die Ergänzung eines Antrages im Sinn des § 508 Abs 3 ZPO gerichteten Verbesserungsauftrags bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen überlassen.OGH 6 Ob 201/06m, 14.09.2006
- Hier: Außerstreitverfahren.OGH 9 Ob 52/02s, 13.03.2002
- Zur Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsmittel als ordentliche oder als außerordentliche Revision zu behandeln ist, ist der Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO erforderlich.OGH 2 Ob 145/01i, 21.06.2001
- Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber sein Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und auch ausgeführt, dass er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, die Revision für zulässig erachtet. Auch wenn ein ausdrücklicher Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsanspruches fehlt, so ist doch im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage der Akt jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Berufungsgericht, beziehungsweise soweit das Erstgericht der Meinung sein sollte, dass das Fehlen des ausdrücklichen Antrages dem entgegensteht, unter Fristsetzung ein Verbesserungsauftrag zu erteilen.OGH 7 Ob 298/99w, 22.12.1999
- Die Verbindung mehrerer Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hat auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen das gemeinsame Urteil keinen Einfluss; die Streitwerte sind auch nicht zusammen zu rechnen. Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ist daher für jeden einzelnen Anspruch abgesondert zu prüfen.OGH 10 Ob 133/99b, 20.12.1999
- Hier: Familienrechtliche Streitigkeit nach § 49 Abs 2 Z 2 JN, in der der Entscheidungsgegenstand insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt, sodass die Bestimmung des § 508 ZPO zum Tragen kommt.OGH 7 Ob 43/99w, 09.03.1999
- Der Oberste Gerichtshof darf über das Rechtsmittel nämlich nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei.OGH 4 Ob 321/98d, 15.12.1998
- Hier: § 14a AußStrG WGN 1997.OGH 1 Ob 180/98x, 30.06.1998
- Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes verweigern, wäre die Revision jedenfalls unzulässig.OGH 7 Ob 131/98k, 19.05.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109501 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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