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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 15.12.2022 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 3 Ob 193/22m

Worum es ging: Muss ich Kosten zahlen, wenn ich der unterlegenen Partei beigetreten bin?

Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer einem Prozess auf der Seite einer Partei beitritt und diese Partei verliert, muss dem siegreichen Gegner die Kosten nicht ersetzen. Ein Kostenersatz trifft ihn also nicht.

Ein unterlegener Streithelfer, der allein ein Rechtsmittel erhoben hat, kann nicht zum Kostenersatz verpflichtet werden, denn dafür fehlt eine gesetzliche Bestimmung. Die notwendigen Kosten der Antwort auf dieses Rechtsmittel trägt jene Partei, der der Streithelfer beigetreten war, wenn sie den Aufwand nicht durch einen Rechtsmittelverzicht verhindert hat.

Ein Ersatzanspruch setzt immer voraus, dass das Produkt fehlerhaft war. Geschützt ist jeder, der durch das Produkt einen Körper- oder Sachschaden erleidet. Maßgeblich sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein sachlicher Maßstab, der im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

24 Absätze, 4.460 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.12.2022

Geschäftszahl

3Ob193/22m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Braun Königstorfer Rechtsanwälte OG in Salzburg, und ihrer Nebenintervenientinnen 1. F* GmbH, *, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger, Rechtsanwalt in Salzburg, 2. I* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Dr. Michael Langhofer, Rechtsanwalt in Seekirchen, gegen die beklagte Partei B* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Mag. Dieter Niederhumer, Rechtsanwalt in Linz, wegen restlicher 23.569,85 EUR sA, über die Revision der Erstnebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 3. August 2022, GZ 2 R 104/22k-56, womit das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 28. April 2022, GZ 9 Cg 31/19g-48, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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