Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.12.2022 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 ObA 124/22h

Worum es ging: Kann ich als kirchlicher Mitarbeiter vor ein Gericht gehen?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die staatlichen Gerichte dürfen in den innerkirchlichen Bereich nicht eingreifen. Bei Streit über ein Dienstverhältnis bleiben daher Fragen wie die Gültigkeit einer Amtsenthebung, einer Pensionierung, einer Disziplinarstrafe oder einer Versetzung außer Betracht. Über den übrigen Teil darf das Gericht entscheiden.

Zu den inneren Angelegenheiten zählen jene Fragen, die den Kern der kirchlichen Betätigung betreffen und ohne deren Selbstbestimmung die Verkündung und Ausübung des Glaubens eingeschränkt wäre. Dieser Bereich lässt sich nicht abschließend aufzählen, und Einschränkungen können sich aus Verfassungsbestimmungen ergeben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ArbVG § 132 ZPO § 502 ZPO § 528

Entscheidungstext

26 Absätze, 6.984 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.12.2022

Geschäftszahl

9ObA124/22h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei N*, vertreten durch Niedermayr Rechtsanwälte GmbH in Steyr, gegen die beklagte Partei * Kirche *, vertreten durch Dr. Erich Ehn, Rechtsanwalt in Wien, wegen 7.500 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Oktober 2022, GZ 7 Ra 31/22p-14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail