Kann ich als kirchlicher Mitarbeiter vor ein Gericht gehen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 19.12.2022 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Lehrbefugnis eines islamischen Religionslehrers.OGH 18 OCg 2/24d, 20.08.2024
- Es kommt den staatlichen Gerichten nicht zu, die Amtsführung eines Bischofs zu überprüfen.OGH 9 ObA 124/22h, 19.12.2022
- Hier: Festellung der Unwirksamkeit der Disziplinarordnung der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich (DO) ‑ Unzulässigkeit des Rechtswegs.OGH 9 ObA 129/11b, 25.11.2011
- Jedenfalls die gerichtliche Feststellung des Bestehens der Mitgliedschaft zu einer anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gerade dieser gegenüber wäre als Eingriff in deren inneren Angelegenheiten nach Art 15 StGG zu qualifizieren.OGH 7 Ob 109/08t, 27.08.2008
- Ob einem katholischen Priester in einer kirchenrechtlichen Besoldungsordnung vorgesehene Ansprüche zustehen, ist eine Frage, die aus dem zwischen dem Priester und der Religionsgemeinschaft bestehenden Rechtsverhältnis entspringt und die demnach innerkirchlich zu lösen ist.OGH 10 ObS 204/98t, 16.07.1998
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- Hier: Feststellung der Unwirksamkeit des Amtsverzichtes eines römisch-katholischen Pfarrers - der Rechtsweg ist ausgeschlossen.OGH 9 ObA 12/96, 28.02.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0045553 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 9 ObA 124/22h, 19.12.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nicht ohne Weiteres. Steht die Straftat mit Ihrer Arbeit in keinem Zusammenhang, ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob die dienstlichen Belange so stark berührt sind, dass dem Dienstgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Dabei zählen die Art der Tat und Ihre dienstliche Stellung.
Nein. Öffentlich Bedienstete dürfen unter denselben Voraussetzungen nicht ungleich behandelt werden. Entscheidungen des Dienstgebers dürfen nie auf Willkür beruhen, sondern müssen sich an sachlichen Kriterien orientieren. Das schützt Sie etwa auch bei einer Versetzung innerhalb Ihres Dienstortes.