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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.01.2023 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 ObA 134/22d

Worum es ging: Was gilt, wenn das Gericht zurückweist und trotzdem inhaltlich prüft?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Weist ein Gericht Ihr Rechtsmittel zurück, prüft es aber trotzdem den Inhalt, so gilt sein Beschluss als Entscheidung in der Sache. Der zurückweisende Teil bleibt dann ohne Bedeutung.

Hat schon das Gericht erster Instanz Ihren Antrag auf Ablehnung eines Richters zurückgewiesen und hat die zweite Instanz das bestätigt, ist damit Schluss. Ein weiteres Rechtsmittel steht Ihnen dagegen nicht zu.

Fehlt bei Ihrem Rechtsmittel die Unterschrift eines Anwalts, gibt Ihnen das Gericht normalerweise Gelegenheit, das nachzuholen. Ist das Rechtsmittel aber von vornherein und in jedem Fall ausgeschlossen, unterbleibt das. Denn auch mit anwaltlicher Vertretung könnte es nicht zulässig werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 11a JN § 24

Entscheidungstext

22 Absätze, 2.693 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.01.2023

Geschäftszahl

9ObA134/22d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch E + H Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. S*, wegen Zustimmung zur Entlassung (hier: wegen Ablehnung), über den Revisonsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 17. November 2022, GZ 6 R 56/22k-7, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 6. Oktober 2022, GZ 3 Nc 84/22m-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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