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Jurisdiktionsnorm · unverändert seit 1933

JN § 24

§ 24. (1)Über die Ablehnung wird ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entschieden, doch können vor der Beschlußfassung alle zur Aufklärung nötig erscheinenden Erhebungen und Einvernehmungen angeordnet werden. (2)Gegen die Stattgebung der Ablehnung findet kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Für das Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Ablehnung eines Richters gelten die Regeln jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt. Besteht dort keine Pflicht, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen, muss auch Ihr schriftliches Rechtsmittel nicht von einem Anwalt unterschrieben sein.

Nein. Auch im Verfahren außer Streitsachen, etwa in Pflegschafts- oder Verlassenschaftssachen, ist gegen die Entscheidung über einen Ablehnungsantrag kein Revisionsrekurs zulässig. Hat das Gericht zweiter Instanz die Ablehnungsgründe inhaltlich geprüft und die Entscheidung bestätigt, ist der Rechtszug damit zu Ende. Dasselbe gilt für die Ablehnung von Sachverständigen.

Ja. Ob Sie sich vertreten lassen müssen, richtet sich danach, was im zugrunde liegenden Verfahren gilt. Mussten Sie dort keinen Anwalt beiziehen, brauchen Sie auch für die Ablehnung eines Richters und für ein Rechtsmittel dagegen keinen.

Weist das Gericht zweiter Instanz Ihren Rekurs gegen die Ablehnung eines Richters nur aus formalen Gründen zurück, ohne die Ablehnungsgründe inhaltlich zu prüfen, dürfen Sie diese formalen Gründe von der dritten Instanz überprüfen lassen. Dafür müssen allerdings die allgemeinen Voraussetzungen für dieses Rechtsmittel erfüllt sein.

Gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags kann nur derjenige Rekurs erheben, der den Richter in erster Instanz selbst abgelehnt hat. Zeigt der Richter seine mögliche Befangenheit selbst an und wird das zurückgewiesen, können die Parteien dagegen kein Rechtsmittel ergreifen.

Wenn Sie einen Richter wegen Befangenheit ablehnen und Ihr Rechtsmittel dagegen vom Gericht zweiter Instanz zurückgewiesen wird, können Sie dagegen nicht weiter vorgehen. Ein weiteres Rechtsmittel an das nächsthöhere Gericht ist in diesem Fall nicht zulässig.

Erklärt sich ein Richter für befangen und erfasst der Grund auch seine bisherigen Handlungen im Verfahren, müssen diese aufgehoben werden. Unterbleibt das, kann auch eine Partei, die den Richter selbst nicht abgelehnt hat, dagegen einen Rekurs erheben.

Für die Ablehnung eines Richters gibt es einen eigenen Rechtsmittelweg. Hält die zweite Instanz aber die inhaltliche Prüfung aus formalen Gründen für ausgeschlossen und weist Ihren Rekurs deshalb zurück, muss Ihnen der Weg zur dritten Instanz offenstehen, damit diese formalen Gründe überprüft werden.

Wurde Ihre Ablehnung eines Richters vom Erstgericht zurückgewiesen und diese Entscheidung vom Rekursgericht bestätigt, ist dagegen kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig. Das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.

Hat schon das Gericht erster Instanz Ihren Antrag auf Ablehnung eines Richters zurückgewiesen und hat die zweite Instanz das bestätigt, ist damit Schluss. Ein weiteres Rechtsmittel steht Ihnen dagegen nicht zu.

Ihr Rechtsmittel wird nicht sofort verworfen. Das Gericht muss Ihnen zuerst Gelegenheit geben, den Mangel zu beheben. Erst danach kann über die Sache entschieden werden.

Hat das Erstgericht Ihren Ablehnungsantrag zurückgewiesen und wurde diese Entscheidung bestätigt, ist ein weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen. Das gilt unabhängig davon, ob das Erstgericht den Antrag inhaltlich geprüft oder nur aus formalen Gründen zurückgewiesen hat.

Das Verfahren über die Ablehnung eines Richters ist grundsätzlich zweiseitig. Der Gegenseite ist Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern, und zwar in erster wie in zweiter Instanz. Nur bei offenkundig unbegründeten Anträgen ist das nicht nötig.

Die Ablehnung eines Richters bildet einen eigenen Zwischenstreit. Über dessen Kosten wird nach den Regeln des Ausgangsverfahrens entschieden, und zwar unabhängig davon, wie dieses Verfahren später ausgeht.

Ja. Zeigt ein Richter selbst an, dass er befangen ist, und wird das verworfen, kann er dagegen Rekurs erheben. Ihm steht insoweit ein eigenes Recht zu, etwa wenn er sich wegen einer persönlichen Beziehung zu einer Partei nicht für unbefangen hält.

Wird eine Ablehnung für berechtigt erklärt, muss im Beschluss ausdrücklich stehen, dass das vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben wird. Es muss auch angegeben werden, bis zu welchem Zeitpunkt die Aufhebung reicht.

Nein. Gegen die Entscheidung über die Ablehnung eines Rechtspflegers steht Ihnen kein Rechtsmittel zu. Damit ist diese Frage endgültig erledigt.

Für Entscheidungen über die Ablehnung eines Richters gilt eine eigene Sonderregel. Diese geht allen allgemeinen Regeln darüber vor, wann ein Beschluss angefochten werden kann. Daran hat sich auch durch spätere Gesetzesänderungen nichts geändert.

Nein. Wenn Sie die Befangenheit von Richtern des Höchstgerichts allein damit begründen, sie hätten in einer anderen Sache falsch entschieden, wird Ihr Antrag sofort zurückgewiesen. Die abgelehnten Richter müssen sich dazu nicht einmal äußern, weil sie ihre bereits endgültigen Entscheidungen nicht nachträglich erläutern dürfen.

An das nächsthöhere Gericht. Lehnen Sie Richter des Rechtsmittelsenats eines Landesgerichts ab und wird Ihre Ablehnung zurückgewiesen, geht der Rekurs an das Oberlandesgericht, nicht an den Obersten Gerichtshof.

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