Kann ich weiterkämpfen, wenn meine Richterablehnung zweimal scheiterte?
betrifft Kläger, Beklagte, Antragsteller
Hat schon das Gericht erster Instanz Ihren Antrag auf Ablehnung eines Richters zurückgewiesen und hat die zweite Instanz das bestätigt, ist damit Schluss. Ein weiteres Rechtsmittel steht Ihnen dagegen nicht zu.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 09.09.2025 (116 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Nach § 24 Abs 2 JN ist nach ständiger Rechtsprechung gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig. (Hier: § 6 Abs 1 GKoärG).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Rechtsmittelausschluss des § 24 Abs 2 JN gilt auch für die Abweisung eines Antrags auf Berichtigung der Entscheidung über die Stattgebung einer Ablehnung.OGH 7 Ob 179/25m, 19.11.2025
- Nichts anderes kann gelten, wenn das Rekursgericht über die Vorgehensweise des Erstgerichts, über einen rechtsmissbräuchlich gestellten Ablehnungsantrag nicht zu entscheiden, nicht abspricht.OGH 9 Ob 36/19p, 23.07.2019
- Im Fall der Zurückweisung eines Ablehnungsantrags durch das Gericht erster Instanz ist der Revisionsrekurs generell ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob das Erstgericht den Antrag meritorisch behandelt und das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes verneint oder den Ablehnungsantrag aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (vgl RS0122963).OGH 2 Ob 150/18z, 30.07.2018
- Diese Rechtsprechung wird auch in Fällen angewendet, in denen der Rekurs infolge der Unanfechtbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung unzulässig und dem Rekursgericht daher eine meritorische Prüfung der Ablehnungsgründe gar nicht möglich war. (Hier: § 7 RpflG; Rekurs hier meritorisch geprüft und für unberechtigt gehalten).OGH 2 Ob 176/15v, 21.10.2015
- Die Unanfechtbarkeit der zweitinstanzlichen Entscheidung schließt auch die Wahrnehmung einer allfälligen Nichtigkeit aus.OGH 3 Ob 81/15f, 20.05.2015
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- Wegen der abschließenden Regelung der Rechtsmittelbefugnis in § 24 Abs 2 JN sind die in § 528 Abs 2 ZPO geregelten Tatbestände für die absolute Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses ohne Bedeutung.OGH 3 Ob 81/15f, 20.05.2015
- Hier: Ausgeschlossenheit des Gerichtskommissärs.OGH 8 Ob 129/12x, 27.11.2012
- Gleiches muss sinngemäß auch für den Fall gelten, dass beim Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz begehrt wird, über einen rechtsmissbräuchlich gestellten Ablehnungsantrag nicht mit Beschluss abzusprechen.OGH 3 Ob 124/12z, 11.07.2012
- T9 liegt gerade nicht vor.OGH 3 Ob 70/10f, 28.04.2010
- Dies gilt auch im Außerstreitverfahren.OGH 3 Ob 173/09a, 26.08.2009
- Falls eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, ist nach ständiger Rechtsprechung gegen die bestätigende Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz kein Rechtsmittel mehr zulässig.OGH 5 Ob 277/08h, 13.01.2009
- Nach ständiger Rechtsprechung regelt § 24 Abs 2 JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend.OGH 10 Ob 112/07d, 18.12.2007
- Eine Ausnahme davon ist in der höchstgerichtlichen Judikatur für einen Beschluss anerkannt, in dem das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung (über den Ablehnungsantrag) gerichteten Rekurses aus formellen Gründen ablehnte.OGH 10 Ob 48/07t, 11.05.2007
- Dass gegen die zweitinstanzliche Rekursentscheidung kein weiteres Rechtsmittel nach § 24 Abs 2 JN mehr zulässig ist, gilt auch dann, wenn erstmals das Rekursgericht über Rekurs gegen die Ablehnungsentscheidung aus formellen Gründen die Ablehnung nun (auch) aus in der Sache liegenden Gründen verweigert.OGH 3 Ob 195/03b, 26.09.2003
- Das Gericht bei dem der nach Ansicht des Oberlandesgerichts gemäß § 24 Abs 2 JN unzulässige (Revisionsrekurs) Rekurs überreicht wurde, müsste ihn gemäß § 523 ZPO von Amts wegen zurückweisen. Im Falle der Bestätigung einer derartigen Entscheidung durch das Oberlandesgericht dürfte der (Revisionsrekurs) Rekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.OGH 1 Nc 28/03p, 27.05.2003
- Der absolut unzulässige Revisionsrekurs ist zurückzuweisen, ohne dass auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe "zur Verfassung der außerordentlichen Revision" Bedacht genommen werden müsste, denn auch ein anwaltlich eingebrachter beziehungsweise gefertigter Revisionsrekurs müsste jedenfalls zurückgewiesen werden.OGH 1 Ob 44/03g, 25.03.2003
- Auch der Umstand, dass über die nachträgliche Ablehnung der über den Rekurs erkennenden Richter noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, steht einer solchen Entscheidung über den Revisionsrekurs nicht entgegen. Selbst eine sich aus der Stattgebung dieser Ablehnung ergebende allfällige Nichtigkeit des Beschlusses des Rekursgerichts wäre wegen dessen Unanfechtbarkeit vom Obersten Gerichtshof nicht aufzugreifen (so schon 6 Ob 113/01p).OGH 6 Ob 35/03w, 20.03.2003
- Falls eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, findet gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Gegen dessen Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig.OGH 8 Ob 2/03g, 23.01.2003
- Dies gilt auch im Außerstreitverfahren.OGH 7 Ob 42/00b, 15.03.2000
- Dieser Rechtsmittelausschluss wirkt absolut. Er greift selbst dann ein, wenn das Gericht zweiter Instanz über eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO entschieden hätte.OGH 3 Ob 356/97t, 26.11.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0098751 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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