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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.01.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 ObA 2/23m

Worum es ging: Darf mein Arbeitgeber die Betriebspension einfach widerrufen?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ist dem Arbeitgeber das Recht eingeräumt, eine Betriebspension zu widerrufen, darf er dieses Recht nur nach billigem Ermessen ausüben. Die Betriebspension ist ein Teil Ihres Entgelts. Nicht erst eine offenbar unbillige, sondern jede unbillige Entscheidung ist unverbindlich.

Ja. Wurde eine Überstundenpauschale ohne Vorbehalt eines Widerrufs vereinbart, ist sie fester Bestandteil Ihres Entgelts geworden. Ihr Arbeitgeber kann sie dann nicht einseitig streichen, auch wenn Sie weniger Überstunden leisten als ursprünglich zugrunde gelegt.

Bei einer wirksam vereinbarten Überstundenpauschale können Sie und Ihr Arbeitgeber vereinbaren, dass die Pauschale widerrufen werden darf. Ebenso kann vereinbart werden, dass unter bestimmten Umständen wieder einzeln abgerechnet wird.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

23 Absätze, 4.335 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.01.2023

Geschäftszahl

8ObA2/23m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E* M*, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ö*, vertreten durch Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwältin in Wien, wegen 1.866 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. November 2022, GZ 8 Ra 74/22v-41, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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