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Bleibt meine Pauschale, wenn ich weniger Überstunden mache?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte
Ja. Wurde eine Überstundenpauschale ohne Vorbehalt eines Widerrufs vereinbart, ist sie fester Bestandteil Ihres Entgelts geworden. Ihr Arbeitgeber kann sie dann nicht einseitig streichen, auch wenn Sie weniger Überstunden leisten als ursprünglich zugrunde gelegt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 25.01.2023 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1987)

Wurde eine Pauschalentlohnung von Überstunden ohne Vorbehalt des Widerrufs vereinbart, ist es fester Entgeltbestandteil geworden und kann auch bei Verringerung der Überstundenleistung des Arbeitnehmers unter das seinerzeit zugrundegelegte Ausmaß vom Arbeitgeber nicht einseitig widerrufen werden (ebenso 4 Ob 59/71) = SrM IA/d,995).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 8 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051648 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 10.

Genannte Normen

AMSG §37b; AZG §10

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Widerrufsvorbehalt beim Überstundenpauschale

Bei einer wirksam vereinbarten Überstundenpauschale können Sie und Ihr Arbeitgeber vereinbaren, dass die Pauschale widerrufen werden darf. Ebenso kann vereinbart werden, dass unter bestimmten Umständen wieder einzeln abgerechnet wird.

günstig für Arbeitgeber Überstundenentgelt nur für geleistete Überstunden

Überstundenentgelt steht Ihnen nur für Überstunden zu, die Sie tatsächlich geleistet haben. Eine Ausnahme gilt nur bei einer Pauschalvereinbarung. Fallen bisher regelmäßig geleistete Überstunden zur Gänze weg, besteht kein Anspruch auf Weiterzahlung im bisherigen Umfang.

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