Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 ObA 79/22h
Worum es ging: Kann ein Fehler im Urteil später noch berichtigt werden?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Enthält ein Urteil etwas, das offensichtlich nicht dem entspricht, was das Gericht bei der Entscheidung wollte, kann es berichtigt werden. Das muss sich aus dem Zusammenhang und vor allem aus der Begründung ergeben. Für einen solchen Antrag gibt es keine Frist.
Berichtigt werden darf nur, wenn das Gericht etwas anderes ausgedrückt hat, als es zum Zeitpunkt der Entscheidung wollte. Es geht also allein um den Unterschied zwischen dem Gewollten und dem Erklärten. Eine inhaltlich andere Entscheidung lässt sich damit nicht erreichen.
Eine Entscheidung darf berichtigt werden, wenn dadurch das zum Ausdruck kommt, was das Gericht tatsächlich entscheiden wollte. Darauf kommt es allein an.
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.01.2023
Geschäftszahl
8ObA79/22h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. H*, vertreten durch Mag. Michael Lang, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Engelbrecht Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 127.736,54 EUR sA und Feststellung über den Antrag der klagenden Partei aus Anlass ihrer außerordentlichen Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Juli 2022, GZ 9 Ra 12/22h-116, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag des Klägers, das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 27. 10. 2021, GZ 34 Cga 50/11p-110, in seinem Punkt 1 dahin zu berichtigen, dass es zu lauten habe: „1. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger einen Betrag von 98.835,22 EUR brutto samt 11,08 % Zinsen aus 4.202,89 EUR brutto ab 1. 4. 2008, aus 6.304,34 EUR brutto ab 1. 1. 2009, aus 6.747,61 EUR brutto ab 1. 1. 2010, aus 8.077,44 EUR brutto ab 1. 1. 2011, aus 8.077,44 EUR brutto ab 1. 1. 2012, aus 8.743,45 EUR brutto ab 1. 1. 2013, aus 10.741,50 EUR brutto ab 1. 1. 2014, aus 10.741,50 EUR brutto ab 1. 1. 2015, aus 11.072,01 EUR brutto ab 1. 1. 2016, aus 12.063,52 EUR brutto ab 1. 1. 2017 sowie aus 12.063,52 EUR brutto ab 1. 1. 2018 binnen 14 Tagen zu Handen des Klagevertreters zu bezahlen“,
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