Kann ein Fehler im Urteil später noch berichtigt werden?
betrifft Kläger, Beklagter, Parteien eines Prozesses
Enthält ein Urteil etwas, das offensichtlich nicht dem entspricht, was das Gericht bei der Entscheidung wollte, kann es berichtigt werden. Das muss sich aus dem Zusammenhang und vor allem aus der Begründung ergeben. Für einen solchen Antrag gibt es keine Frist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 19.12.2024 (58 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
Die Urteilsberichtigung nach § 419 ZPO ist zulässig, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat und sich dies aus dem ganzen Zusammenhang und insbesondere aus den Entscheidungsgründen ergibt. Der Antrag nach § 419 ZPO ist nicht an eine Frist gebunden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Entscheidungen der Vorinstanzen können insbesondere auch aus Anlass der Zurückweisung einer Revision berichtigt werden.OGH 9 Ob 45/23t, 18.10.2023
- Zu offenbaren Unrichtigkeiten zählen auch Schreib- und Rechnungsfehler.OGH 9 Ob 45/23t, 18.10.2023
- Hier: In diesem Fall kann eine Entscheidung der Vorinstanzen aus Anlass einer Revision berichtigt werden.OGH 2 Ob 169/20x, 14.10.2020
- Eine Berichtigung hat auch stattzufinden, wenn ein Schreibfehler weitere Unrichtigkeiten nach sich zieht.OGH 1 Ob 2/18b, 21.03.2018
- Da Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung sowohl der Sachverhalt als auch dessen rechtliche Beurteilung sind, umfasst der Entscheidungswille des Gerichts beide Bereiche und ihre Einzelelemente mit.OGH 7 Ob 204/10s, 27.04.2011
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Die Berichtigungsvorschriften der §§ 419, 430 ZPO sollen dem Gericht die Anpassung der Entscheidungserklärung an den Entscheidungswillen ermöglichen.OGH 5 Ob 283/08s, 13.01.2009
- Die zur Berichtigung berechtigende Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem muss sich für Gericht und Parteien aus dem ganzen Zusammenhang der Entscheidung offenkundig ergeben. Aus dem Inhalt der Entscheidung muss offenkundig sein, dass das, was ausgesprochen wurde, dem wahren Willen des Gerichtes nicht entsprochen hat. Eine rechtlich unrichtige, aber so gewollte Entscheidung ist nicht berichtigungsfähig.OGH 9 Ob 67/01w, 07.06.2001
- Da die Berichtigung nur offenbare Fehler des Urteiles beseitigt, berührt sie den eigentlichen Urteilsinhalt nicht und vermag auch den Umfang der Rechtskraftwirkung des Urteiles nicht zu ändern.OGH 6 Ob 159/98w, 05.10.2000
- Ist aus der angefochtenen Entscheidung nicht zweifelsfrei der Entscheidungswille zu erkennen, kommt eine Entscheidungsberichtigung nicht in Betracht.OGH 10 ObS 147/92, 30.03.1993
- Nicht bei nachträglicher Änderung des Entscheidungswillens des Gerichtes.OGH 7 Ob 186/75, 12.02.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041418 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 58.
- OGH 1 Ob 108/24z, 19.12.2024, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 180/24g, 18.12.2024, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 195/23i, 25.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 203/23v, 23.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 80/23k, 24.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 45/23t, 18.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 135/23y, 28.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 79/22h, 25.01.2023
- OGH 9 ObA 102/22y, 19.12.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 31/21y, 25.06.2021, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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