Welche Fehler in einem Urteil darf das Gericht berichtigen?
betrifft Kläger, Beklagter, Parteien eines Prozesses
Berichtigt werden darf nur, wenn das Gericht etwas anderes ausgedrückt hat, als es zum Zeitpunkt der Entscheidung wollte. Es geht also allein um den Unterschied zwischen dem Gewollten und dem Erklärten. Eine inhaltlich andere Entscheidung lässt sich damit nicht erreichen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 19.12.2024 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Die Urteilsberichtigung findet nach der Lehre ihre theoretische Grundlage in der Tatsache, dass der materielle Gehalt der Entscheidung durch den Entscheidungswillen des Gerichtes bestimmt wird. Die offenbare Unrichtigkeit, welche einer Berichtigung im Sinne des § 419 Abs 1 ZPO zugänglich ist, darf daher nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens des erkennenden Richters nach außen betreffen, es muss sich also um eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem handeln.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Offenkundige Verwechslung der bekämpften Feststellungen "F2" und "F3" durch das Berufungsgericht.OGH 2 Ob 204/24z, 12.12.2024
- Entscheidungen der Vorinstanzen können insbesondere auch aus Anlass der Zurückweisung einer Revision berichtigt werden.OGH 9 Ob 45/23t, 18.10.2023
- Hier: Umfang des gerichtlichen Übergabsauftrags.OGH 1 Ob 147/22g, 12.10.2022
- Hier: Konkordanz zwischen dem geäußerten Entscheidungswillen und dem Spruch der Entscheidung des Berufungsgerichts wurde durch Berichtigungsbeschluss hergestellt; Berichtigung des Urteilsspruchs.OGH 9 ObA 11/21i, 24.03.2021
- Eine Entscheidungsberichtigung iSd § 419 Abs 1 ZPO ist bei einer Diskrepanz zwischen Erklärtem und Gewolltem zulässig.OGH 10 ObS 163/20y, 19.01.2021
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Keine Berichtigung eines Kostenzuspruchs, der dem Entscheidungswillen des Senats entsprach.OGH 2 Ob 197/10z, 29.03.2011
- Die Berichtigungsvorschriften der §§ 419, 430 ZPO sollen dem Gericht die Anpassung der Entscheidungserklärung an den Entscheidungswillen ermöglichen.OGH 5 Ob 283/08s, 13.01.2009
- Nicht der Inhalt des Entscheidungswillens, sondern nur Fehler bei der Wiedergabe des Entscheidungswillens sind berichtigungsfähig. Für eine Änderung des klar zum Ausdruck gebrachten Entscheidungswillens bleibt kein Raum.OGH 3 Ob 78/05z, 25.01.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041489 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 28.
- OGH 1 Ob 108/24z, 19.12.2024, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 180/24g, 18.12.2024, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 204/24z, 12.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 195/23i, 25.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 45/23t, 18.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 26/23s, 24.05.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 8 ObA 79/22h, 25.01.2023
- OGH 8 ObA 31/21y, 25.06.2021, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 11/21i, 24.03.2021, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 15/19z, 15.05.2019, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Berichtigung eines fehlerhaften Urteils
Verfahrensrecht · Berichtigung eines Urteils
Verfahrensrecht · Grenzen der Urteilsberichtigung
Verfahrensrecht · Berichtigung und wahrer Entscheidungswille
Verfahrensrecht · Berichtigung durch das höhere Gericht