Wann ist die Berichtigung einer Entscheidung zulässig?
betrifft Kläger, Beklagter, Parteien eines Prozesses
Eine Entscheidung darf berichtigt werden, wenn dadurch das zum Ausdruck kommt, was das Gericht tatsächlich entscheiden wollte. Darauf kommt es allein an.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 19.12.2024 (42 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Für die Zulässigkeit einer Entscheidungsberichtigung ist maßgebend, dass durch die Berichtigung der wahre Entscheidungswille des Gerichtes zum Ausdruck gebracht wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Entscheidungen der Vorinstanzen können insbesondere auch aus Anlass der Zurückweisung einer Revision berichtigt werden.OGH 9 Ob 45/23t, 18.10.2023
- Hier: Konkordanz zwischen dem geäußerten Entscheidungswillen und dem Spruch der Entscheidung des Berufungsgerichts wurde durch Berichtigungsbeschluss hergestellt; Berichtigung des Urteilsspruchs.OGH 9 ObA 11/21i, 24.03.2021
- Der Wiedervorlageauftrag hinsichtlich der zugestellten Ausfertigungen der Revisionsurteile zur Vornahme der Berichtigungen beruht auf § 419 Abs 2 ZPO.OGH 8 Ob 84/08y, 30.07.2009
- Die Berichtigungsvorschriften der §§ 419, 430 ZPO sollen dem Gericht die Anpassung der Entscheidungserklärung an den Entscheidungswillen ermöglichen.OGH 5 Ob 283/08s, 13.01.2009
- Wenn die Entscheidung des Gerichts mit einer (für Gericht und Parteien erkennbaren) Unrichtigkeit behaftet ist, die weder das Ergebnis unrichtiger Tatsachenfeststellung noch unrichtiger Rechtsanwendung des Gerichts ist, verstößt es nicht gegen die Bindungsanordnung des § 416 Abs 2 ZPO, wenn das Gericht einen solchen Schreib- oder (wie hier) Rechenfehler - auch im Spruch seiner betroffenen Entscheidung - einer Korrektur nach der zitierten Gesetzesstelle unterzieht.OGH 8 Ob 14/08d, 02.09.2008
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- Eine Berichtigung ist nur zulässig, wenn ein mangelhafter Willensausdruck des Gerichts vorliegt, wenn also die vorliegende Willenserklärung offensichtlich nicht dem wahren Willen des Gerichts entspricht. Decken sich hingegen Wille und Erklärung des Gerichts, kommt eine Berichtigung nicht in Betracht.OGH 8 Ob 21/08h, 05.08.2008
- Die einer Berichtigung zugänglichen „offenbaren Unrichtigkeiten" dürfen allerdings nicht den Inhalt des Entscheidungswillens, sondern nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens nach außen betreffen.OGH 10 ObS 116/06s, 17.04.2007
- Die Urteilsberichtigung ist nur dann zulässig, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen des Gerichtes offensichtlich nicht entsprochen hat, somit eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem vorlag.OGH 6 Ob 159/98w, 05.10.2000
- Ist aus der angefochtenen Entscheidung nicht zweifelsfrei der Entscheidungswille zu erkennen, kommt eine Entscheidungsberichtigung nicht in Betracht.OGH 10 ObS 147/92, 30.03.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041519 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 42.
- OGH 1 Ob 108/24z, 19.12.2024, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 180/24g, 18.12.2024, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 195/23i, 25.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 45/23t, 18.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 4/23h, 05.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 26/23s, 24.05.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 8 ObA 79/22h, 25.01.2023
- OGH 8 ObA 31/21y, 25.06.2021, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 11/21i, 24.03.2021, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 15/19z, 15.05.2019, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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