Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 261/22x
Worum es ging: Kann ich verlangen, dass mein Fall vor den EuGH kommt?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG, Unionsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie können nicht verlangen, dass ein Gericht ein Gesetz beim Verfassungsgerichtshof bekämpft oder eine Frage dem Europäischen Gerichtshof vorlegt. Ein solcher Antrag wird zurückgewiesen. Darüber entscheidet allein das Gericht von sich aus; Sie können es nur anregen.
Für die Haftung eines Mitgliedstaats bei Verletzung des Unionsrechts müssen drei Voraussetzungen zusammentreffen. Die verletzte Vorschrift muss dem Einzelnen Rechte verleihen, der Verstoß muss hinreichend schwer wiegen, und zwischen dem Verstoß und dem Schaden muss ein Zusammenhang bestehen.
Nein. Für Vermögensschäden von Bankkunden aus einer fehlerhaften Aufsicht durch die Finanzmarktaufsicht haftet die Republik nicht, weil das Aufsichtsrecht solche Schäden nicht schützen soll. Gegen diese Regelung bestehen auch keine europarechtlichen Bedenken; sie gilt für alle nach ihrem Inkrafttreten eingetretenen Schäden und nicht nur bei leichter Fahrlässigkeit.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 30.11.2022, 14 R 200/22t-17
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.01.2023
Geschäftszahl
1Ob261/22x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. B* H*, und 2. J* H*, vertreten durch Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 64.973,04 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. November 2022, GZ 14 R 200/22t-17, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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